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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 März 2015 - 10:44

SG Neuruppin, Beschluss vom 18.12.2014 - S 17 AS 2659/14 ER - unveröffentlicht



Leitsätze (Autor)

1. Ein gebundener Anspruch, stets in einer Wohnung zu leben, die für jeden Bewohner ein eigenes Zimmer sowie ein Gemeinschaftszimmer bereithält, ist den Regelungen des SGB II nicht zu entnehmen.

2. Soweit das Fehlen eines Gemeinschaftszimmers im Einzelfall unzumutbar sein mag, ( etwa: wegen des Schnitts der Wohnung oder besonderer Eigenheiten der Wohnung oder in der Person der Bewohner liegender Umstände), haben die Antragsteller solche Gründe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

3. Es ist bereits zweifelhaft, ob der 9 Monate alten Antragstellerin ein eigenes Zimmer zusteht.

Anmerkung 1: Vgl. dazu SG Dresden, Urteil v. 02.06.2014 - S 7 AS 510/12 - Dreipersonenhaushalt - kein Anspruch auf Vierzimmerwohnung - nicht erforderlicher Umzug - gemeinsames Kinderzimmer mehrerer Kinder

Bei einem Dreipersonenhaushalt kann sich vor allem in einer Dreizimmerwohnung jedes Haushaltsmitglied in einem von den anderen getrennten Zimmer aufhalten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 05.07.2011 – L 6 AS 18/11 B ). Die Frage ist deshalb nicht, ob es zumutbar ist, dass sich zwei gleichaltrige und gleichgeschlechtliche Kinder ein Kinderzimmer teilen, sondern ob zu Gunsten des zweiten Kinderzimmers auf das Gemeinschaftszimmer "Wohnzimmer" verzichtet werden kann bzw. muss.

Anmerkung 2: Vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 12.03.2012, - L 7 AS 985/11 B ER - Eine Rechtsprechung, wonach einem Erwachsenen zwingend ein Wohn- und ein Schlafzimmer zur Verfügung stehen muss, existiert nicht.

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/

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