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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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. Ein in der Vergangenheit zugeflossenes und auf einen Verteilzeitraum umgelegtes Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II) ist vom Jobcenter dann nicht mehr leistungsmindernd zu berücksichtigen, wenn es im Bedarfszeitpunkt tatsächlich
nicht mehr vorhanden ist, d. h. es sich hier nicht mehr um für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts problemlos zur Verfügung stehende, „bereite Mittel“ handelt.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2015 (Az.: L 11 AS 1352/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende trägt hierfür der Antragsteller die Vortrags- und Beweislast (§ 60 SGB I). Dies gilt insbesondere für Aspekte, die in der Sphäre des Anspruchstellers liegen wie z. B. der vorzeitige Verbrauch eines im Verteilzeitraum prinzipiell anrechenbaren Einkommens.
3. Bei einer auf ein sozialwidriges Verhalten zurückführbaren Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) kann ein Jobcenter die Erhebung von Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II prüfen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2015 (Az.: L 11 AS 1352/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende trägt hierfür der Antragsteller die Vortrags- und Beweislast (§ 60 SGB I). Dies gilt insbesondere für Aspekte, die in der Sphäre des Anspruchstellers liegen wie z. B. der vorzeitige Verbrauch eines im Verteilzeitraum prinzipiell anrechenbaren Einkommens.
3. Bei einer auf ein sozialwidriges Verhalten zurückführbaren Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) kann ein Jobcenter die Erhebung von Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II prüfen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
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