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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BMAS knickt in Sachen 100 %-Regelsätze für volljährigen Menschen mit Behinderung in voller Linie ein

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BMAS knickt in Sachen 100 %-Regelsätze für volljährigen Menschen mit Behinderung in voller Linie ein  Empty BMAS knickt in Sachen 100 %-Regelsätze für volljährigen Menschen mit Behinderung in voller Linie ein

Beitrag von Willi Schartema Mo 30 März 2015 - 6:16

Das BSG urteilte mit Datum vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R, dass für volljährige Menschen mit Behinderung im Elternhaus und in Wohngemeinschaften der 100 % - Regelsatz zu zahlen ist. Das BMAS hat u.a. mit Erlass vom 8. August 2014 und späteren Schreiben die Nichtanwendung der Umsetzung der BSG – Rechtsprechung angeordnet. 


Nach massivem öffentlichem Druck und ständiger Veröffentlichung der entsprechenden Rundschreiben, lenkt das BMAS nun ein und beabsichtigt die sog. „wirkungsgleiche“ Umsetzung der BSG-Urteile.

Das BMAS erkannt ferner an, dass das BSG durchaus eine Vorschrift auslegen kann ohne eine Vorlage zum BVerfG zu machen. 


Formell führt das BMAS nunmehr eine Anhörung durch und gibt den davon betroffenen Ländern die Möglichkeit, bis zum 27. März 2015 dazu Stellung zu beziehen.


Danach will das BMAS durch Erlass regeln, dass rückwirkend bis zum 01.01.2013 - ohne extra Antrag, Überprüfungsantrag, Widerspruch oder anhängigem Klageverfahren – die Regelsatzstufe 1 nachzuzahlen ist.

Das bedeutet, dass für die rund 40.000 Betroffenen 79 EUR pro Monat, rückwirkend bis Jan. 2013, also 28 Monate x 79 EUR = 2.212 EUR nachzuzahlen sind. 

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass dieser Nachzahlungsbetrag zusätzlich mit 4 % zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I) und nicht als Einkommen anzurechnen ist (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII).

Hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages überlegt das BMAS dass dieser auch für zwei Jahre als Vermögen berücksichtigungsfrei zu sein hat. 


Hier nun das aktuelle Schreiben des BMAS vom 18.03.2015:

http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS-18.03.2015---2960_001-(2).pdf 


Allerdings ergibt sich daraus auch, dass es sich nur um eine befristete Anweisung handeln wird, die in erster Linie darauf zielt, derzeit anhängige streitige Verfahren zu beenden bzw. neue vorerst zu vermeiden und de facto die Vermeidung weiterer „schlechter Presse“ angezeigt scheint.

Das BMAS hält aber an seiner Rechtsauffassung fest, so dass zu erwarten ist, dass auf Grundlage der derzeit laufenden Erhebungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, deren Ergebnisse bis Ende 2015 kommen sollen, an der RB-Stufe 3 - vermutlich mit „besserer“, sprich: „statistiksicherer“ Begründung - festgehalten werden wird.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass das BSG mit Datum vom 24. März 2015 nochmal zwei Urteile zum 100 % Regelsatz getroffen hat:

  http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2015&nr=13788&pos=0&anz=6


Durch den öffentlichen Druck konnte das BMAS zurückgedrängt werden, zwei Jahre Rückwirkung, ohne extra Überprüfungsantrag ist auch „ne Hausnummer“. Daher sollte öfters mal Druck ausgeübt werden. 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1807/

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