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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Anerkennung eines Mehrbedarfs zur Anschaffung einer Gleitsichtbrille.

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Keine Anerkennung eines Mehrbedarfs zur Anschaffung einer Gleitsichtbrille.  Empty Keine Anerkennung eines Mehrbedarfs zur Anschaffung einer Gleitsichtbrille.

Beitrag von Willi Schartema Mo 16 März 2015 - 16:24

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.02.2015 - L 11 AS 60/15 NZB



Leitsätze ( Autor)
1. Die Kosten der Brille hat der Hilfeempfänger aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

2. Die Anschaffung einer neuen Brille stellt keinen besonderen und auch keinen laufenden unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar.

3. Es handelt sich auch nicht um eine Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, denn die Anschaffung einer neuen Brille wegen veränderter Sehstärke (Gläser und Gestell) stelle keine Reparatur dar.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176282&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/

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