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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Widerspruch gegen Mahngebühr
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2015 - L 7 AS 833/14 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze ( Juris )
1. Für ein Widerspruchsverfahren gegen eine Mahngebühr von 7,85 Euro ist bei einem Gebührenrahmen von 40, Euro bis 520, Euro eine Geschäftsgebühr von 80, Euro (doppelte Mindestgebühr) als Vergütung des Rechtsanwalts angemessen.
2. Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach § 14 RVG ist für die Bedeutung der Angelegenheit auf die Mahngebühr nicht auf die dahinter stehende Hauptforderung abzustellen, wenn nur die Mahngebühr Gegenstand des Widerspruchs sein kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175863&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
Leitsätze ( Juris )
1. Für ein Widerspruchsverfahren gegen eine Mahngebühr von 7,85 Euro ist bei einem Gebührenrahmen von 40, Euro bis 520, Euro eine Geschäftsgebühr von 80, Euro (doppelte Mindestgebühr) als Vergütung des Rechtsanwalts angemessen.
2. Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach § 14 RVG ist für die Bedeutung der Angelegenheit auf die Mahngebühr nicht auf die dahinter stehende Hauptforderung abzustellen, wenn nur die Mahngebühr Gegenstand des Widerspruchs sein kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175863&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
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Alter : 68
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