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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seelisch behinderte Kinder haben neben Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei Bedarf auch Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung der Jugendhilfe.

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 Seelisch behinderte Kinder haben neben Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei Bedarf auch Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung der Jugendhilfe.  Empty Seelisch behinderte Kinder haben neben Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei Bedarf auch Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung der Jugendhilfe.

Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Feb 2015 - 11:31

Pressemitteilung des Bayrischen LSG vom 11.02.2015 zu: Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 21. Januar 2015, L 8 SO 316/14 B ER



Pressemitteilung: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=5882&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Volltext veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 06/2015 – Punkt 6.1: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/ 
 
 
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/

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