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KÜNDIGUNG - VORSICHT vor § 37b SGB III
Sozialrecht
hier: Verspätete Arbeitslosmeldung führt bei Unkenntnis der Meldeobliegenheit
nicht zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes / Urteil des BSG vom 25.05.2005
(Az: B 11a/11 AL 81/04 R) https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23879
Meldeobliegenheit kein Fahrlässigkeitsvorwurf.
Fazit
Erfreulich ist, dass das BSG abschließend festgelegt hat, dass dem Arbeitslosen das
Arbeitslosengeld nicht gemindert werden darf, wenn er sich lediglich aufgrund unverschuldeter
Rechtsunkenntnis nicht frühzeitig arbeitssuchend meldet. Dies führt nämlich dazu, dass bei einer
unterlassenen Aufklärung des Arbeitgebers über die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche keine
etwaigen Schadensersatzanforderungen vom Arbeitnehmer gestellt werden können. Zwar soll
der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bei einer Kündigung auf seine Pflicht zur
frühzeitigen Arbeitssuche hinweisen. Aus diesem Grund hatten bereits einige Arbeitslose
versucht, sich die Minderung des Arbeitslosengeldes vom Arbeitgeber als Schadensersatz
zurückzuholen. Da aber unter Zugrundelegung obiger Entscheidung das Arbeitslosengeld bei
Unkenntnis der Meldepflicht nicht mehr gekürzt werden darf, löst auch ein fehlender Hinweis des
Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer keine negativen Konsequenzen mehr aus.
Dennoch sollte der Arbeitgeber der Sollvorschrift in § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III weiterhin Rechnung
tragen und den Arbeitnehmer auf seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung hinweisen.
Einerseits ist der Arbeitgeber dann in jedem Fall rechtlich nicht mehr angreifbar und andererseits
werden durch die frühest mögliche Arbeitsvermittlung möglicherweise die Sozialkassen entlastet.
Wer in Arbeit ist und Bescheid von seiner Kündigung hat sollte schnell dies dem Jobcenter mitteilen, nur wissen die meisten nichts davon, dass umgehend von der Kenntnis der Kündigung dem Jobcenter Mitteilung gemacht werden soll.
Stellt man dann einen Antrag auf ALGI /ALGII und hat dem Jobcenter die Kündigung zu spät mit geteilt wird das ALGI/ ALGII für 3 Monate um 30 % gekürzt.
Das ist rechtswidrig wer seine Rechte nicht kennt darf dafür auch nicht bestraft werden.
Widerspruch einlegen sofort Rechtsanwalt für Sozialrecht aufsuchen und der setzt sich schriftlich mit dem Jobcenter in Verbindung.
Hier ein Informeller Bericht in diesem Link:4 Min 16 Sek § 37 SGB III frühestens Arbeitslos melden stimmt nicht spätestens müsste in dieser Verordnung stehen.
https://www.youtube.com/watch?v=dCFPJwB02ZY&feature=related
Hier sollte mit diesem Gesetz Kasse gemacht werden. Sozialrichter haben diesen § 37d SGB III gekippt
hier: Verspätete Arbeitslosmeldung führt bei Unkenntnis der Meldeobliegenheit
nicht zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes / Urteil des BSG vom 25.05.2005
(Az: B 11a/11 AL 81/04 R) https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23879
Meldeobliegenheit kein Fahrlässigkeitsvorwurf.
Fazit
Erfreulich ist, dass das BSG abschließend festgelegt hat, dass dem Arbeitslosen das
Arbeitslosengeld nicht gemindert werden darf, wenn er sich lediglich aufgrund unverschuldeter
Rechtsunkenntnis nicht frühzeitig arbeitssuchend meldet. Dies führt nämlich dazu, dass bei einer
unterlassenen Aufklärung des Arbeitgebers über die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche keine
etwaigen Schadensersatzanforderungen vom Arbeitnehmer gestellt werden können. Zwar soll
der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bei einer Kündigung auf seine Pflicht zur
frühzeitigen Arbeitssuche hinweisen. Aus diesem Grund hatten bereits einige Arbeitslose
versucht, sich die Minderung des Arbeitslosengeldes vom Arbeitgeber als Schadensersatz
zurückzuholen. Da aber unter Zugrundelegung obiger Entscheidung das Arbeitslosengeld bei
Unkenntnis der Meldepflicht nicht mehr gekürzt werden darf, löst auch ein fehlender Hinweis des
Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer keine negativen Konsequenzen mehr aus.
Dennoch sollte der Arbeitgeber der Sollvorschrift in § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III weiterhin Rechnung
tragen und den Arbeitnehmer auf seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung hinweisen.
Einerseits ist der Arbeitgeber dann in jedem Fall rechtlich nicht mehr angreifbar und andererseits
werden durch die frühest mögliche Arbeitsvermittlung möglicherweise die Sozialkassen entlastet.
Wer in Arbeit ist und Bescheid von seiner Kündigung hat sollte schnell dies dem Jobcenter mitteilen, nur wissen die meisten nichts davon, dass umgehend von der Kenntnis der Kündigung dem Jobcenter Mitteilung gemacht werden soll.
Stellt man dann einen Antrag auf ALGI /ALGII und hat dem Jobcenter die Kündigung zu spät mit geteilt wird das ALGI/ ALGII für 3 Monate um 30 % gekürzt.
Das ist rechtswidrig wer seine Rechte nicht kennt darf dafür auch nicht bestraft werden.
Widerspruch einlegen sofort Rechtsanwalt für Sozialrecht aufsuchen und der setzt sich schriftlich mit dem Jobcenter in Verbindung.
Hier ein Informeller Bericht in diesem Link:4 Min 16 Sek § 37 SGB III frühestens Arbeitslos melden stimmt nicht spätestens müsste in dieser Verordnung stehen.
https://www.youtube.com/watch?v=dCFPJwB02ZY&feature=related
Hier sollte mit diesem Gesetz Kasse gemacht werden. Sozialrichter haben diesen § 37d SGB III gekippt
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