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SG Braunschweig: Zumutbarkeit einer Maßnahme
SG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2014 - S 33 AS 653/13 ER - Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit gem. § 16 SGB II, § 45 SGB III können dem Hilfebedürftigen nur nach Ausübung des Ermessens angeboten werden. Dabei sind auch die Zumutbarkeitskriterien des § 10 SGB II zu beachten.
2. Bei einer Sanktionierung ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit auch insoweit inzident zu überprüfen, als es um die Zumutbarkeit geht. (Leitsätze des Verfassers)
Praxishinweis
Es ist längst bekannt, dass es Extremfälle gibt, in denen weder das SGB II noch das SGB XII (früher BSHG) ausreichende Handhaben zur Verfügung stellt, um solche Personen zu motivieren, sich in das Erwerbsleben einzugliedern bzw. eingliedern zu lassen. Der Beschluss des SG hilft allenfalls vorübergehend weiter: Sind alle Maßnahmen unzumutbar, könnte man einwenden, der Antragsteller gehöre gar nicht mehr zum Personenkreis der nach §§ 7 ff. SGB II Leistungsberechtigten. Mangels Zumutbarkeit jeder Tätigkeit oder Eingliedermaßnahme bestehen dann Zweifel am Vorliegen einer Resterwerbsfähigkeit. Die "Überleitung" in die Grundsicherung nach dem SGB XII ist allerdings weder gesellschaftspolitisch noch sozialpolitisch akzeptabel.
Quelle: beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht - FD-SozVR 2015, 365518: https://beck-aktuell.beck.de/news/sg-braunschweig-zumutbarkeit-einer-ma-nahme
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit gem. § 16 SGB II, § 45 SGB III können dem Hilfebedürftigen nur nach Ausübung des Ermessens angeboten werden. Dabei sind auch die Zumutbarkeitskriterien des § 10 SGB II zu beachten.
2. Bei einer Sanktionierung ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit auch insoweit inzident zu überprüfen, als es um die Zumutbarkeit geht. (Leitsätze des Verfassers)
Praxishinweis
Es ist längst bekannt, dass es Extremfälle gibt, in denen weder das SGB II noch das SGB XII (früher BSHG) ausreichende Handhaben zur Verfügung stellt, um solche Personen zu motivieren, sich in das Erwerbsleben einzugliedern bzw. eingliedern zu lassen. Der Beschluss des SG hilft allenfalls vorübergehend weiter: Sind alle Maßnahmen unzumutbar, könnte man einwenden, der Antragsteller gehöre gar nicht mehr zum Personenkreis der nach §§ 7 ff. SGB II Leistungsberechtigten. Mangels Zumutbarkeit jeder Tätigkeit oder Eingliedermaßnahme bestehen dann Zweifel am Vorliegen einer Resterwerbsfähigkeit. Die "Überleitung" in die Grundsicherung nach dem SGB XII ist allerdings weder gesellschaftspolitisch noch sozialpolitisch akzeptabel.
Quelle: beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht - FD-SozVR 2015, 365518: https://beck-aktuell.beck.de/news/sg-braunschweig-zumutbarkeit-einer-ma-nahme
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
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