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Kein Anspruch auf Skiausrüstung für Klassenfahrt
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.01.2015 - S 191 AS 115/15 ER
Leitsätze (Autor)
1. Das Jobcenter muss keine zuschussweise Leistungen für eine Skiausrüstung im Eilverfahren erbringen, wenn der Antragsteller die begehrten Leistungen drei Tage vor Antritt der Klassenfahrt beantragt hatte und es den Eltern des Antragstellers durch die Bildung von Rücklagen, z.B. aus den dem Vater des Antragstellers monatlich zur Verfügung stehenden Erwerbstätigenfreibeträgen von ca. 200,- EUR monatlich, grundsätzlich möglich gewesen wäre, die Dinge leihweise anzuschaffen.
2. Unterwäsche und Handschuhe seien Gegenstände, die aus den üblichen Mitteln des Regelsatzes zu finanzieren seien, wenn nötig durch Ansparen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175149&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1: Vgl. LSG NRW, Beschluss v. 04.02.2008 - Kosten der Ausleihe einer Skiausrüstung mit Schutzhelm sind vom JC nach § 24 Abs. 3 SGB II zu übernehmen.
Anmerkung 2: S. a. Pressemitteilung Berlin, den 30.01.2015 - Sozialrecht im Alltag: Hartz IV: Kein Anspruch auf Skiausrüstung für die Klassenfahrt: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20150130.1110.401025.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Das Jobcenter muss keine zuschussweise Leistungen für eine Skiausrüstung im Eilverfahren erbringen, wenn der Antragsteller die begehrten Leistungen drei Tage vor Antritt der Klassenfahrt beantragt hatte und es den Eltern des Antragstellers durch die Bildung von Rücklagen, z.B. aus den dem Vater des Antragstellers monatlich zur Verfügung stehenden Erwerbstätigenfreibeträgen von ca. 200,- EUR monatlich, grundsätzlich möglich gewesen wäre, die Dinge leihweise anzuschaffen.
2. Unterwäsche und Handschuhe seien Gegenstände, die aus den üblichen Mitteln des Regelsatzes zu finanzieren seien, wenn nötig durch Ansparen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175149&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1: Vgl. LSG NRW, Beschluss v. 04.02.2008 - Kosten der Ausleihe einer Skiausrüstung mit Schutzhelm sind vom JC nach § 24 Abs. 3 SGB II zu übernehmen.
Anmerkung 2: S. a. Pressemitteilung Berlin, den 30.01.2015 - Sozialrecht im Alltag: Hartz IV: Kein Anspruch auf Skiausrüstung für die Klassenfahrt: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20150130.1110.401025.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
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