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Zur Anwendbarkeit des Anspruchsausschluss nach § 41 Abs. 4 SGB XII aus verhaltensbedingten Gründen.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2014 (Az.: L 2 SO 2489/14):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
§ 41 Abs. 4 SGB XII stellt zentral auf das Handeln der einzelnen antragstellenden Person ab und lehnt sich an die Kostenersatzregelung des § 103 SGB XII an.
Die Sorgfaltspflicht bemisst sich bei § 41 Abs. 4 SGB XII nach subjektiven Merkmalen. Das von § 41 Abs. 4 SGB XII geforderte sozialwidrige Verhalten setzt zentral ein schuldhaftes Handeln voraus, d. h. die Fähigkeit, das Rechtswidrige des Tuns einzusehen, was wiederum ursächlich für den Eintritt der Bedürftigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu sein hat.
Die materielle Beweislast für das Vorliegen des aus § 41 Abs. 4 SGB XII hervorgehenden Ausschlusstatbestands liegt beim Sozialhilfeträger.
Wer in den unmittelbar vor der Antragstellung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegenden Jahren sein ansehnliches Vermögen in der Weise systematisch vermindert, indem monatlich für die Finanzierung eines gehobenen Lebensstandards ein dem viereinhalbfachen des Regelbedarfs entsprechender Betrag ausgegeben wird, der hat zumindest grob fahrlässig seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, so dass § 41 Abs. 4 SGB XII Anwendung findet.
Ein derart massiver Verbrauch von einst bestehendem Vermögen innerhalb von wenigen Jahren steht für gerade keinen verantwortungsvollen Umgang mit Geldmitteln zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts.
Dies gilt gerade dann, wenn es sich bei der Antragstellerin um eine ehemalige Freiberuflerin handelt, die diesen Aspekt hätte erkennen können.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
§ 41 Abs. 4 SGB XII stellt zentral auf das Handeln der einzelnen antragstellenden Person ab und lehnt sich an die Kostenersatzregelung des § 103 SGB XII an.
Die Sorgfaltspflicht bemisst sich bei § 41 Abs. 4 SGB XII nach subjektiven Merkmalen. Das von § 41 Abs. 4 SGB XII geforderte sozialwidrige Verhalten setzt zentral ein schuldhaftes Handeln voraus, d. h. die Fähigkeit, das Rechtswidrige des Tuns einzusehen, was wiederum ursächlich für den Eintritt der Bedürftigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu sein hat.
Die materielle Beweislast für das Vorliegen des aus § 41 Abs. 4 SGB XII hervorgehenden Ausschlusstatbestands liegt beim Sozialhilfeträger.
Wer in den unmittelbar vor der Antragstellung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegenden Jahren sein ansehnliches Vermögen in der Weise systematisch vermindert, indem monatlich für die Finanzierung eines gehobenen Lebensstandards ein dem viereinhalbfachen des Regelbedarfs entsprechender Betrag ausgegeben wird, der hat zumindest grob fahrlässig seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, so dass § 41 Abs. 4 SGB XII Anwendung findet.
Ein derart massiver Verbrauch von einst bestehendem Vermögen innerhalb von wenigen Jahren steht für gerade keinen verantwortungsvollen Umgang mit Geldmitteln zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts.
Dies gilt gerade dann, wenn es sich bei der Antragstellerin um eine ehemalige Freiberuflerin handelt, die diesen Aspekt hätte erkennen können.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
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