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Zum Prüfungszeitpunkt des Wegfalls der Bedürftigkeit bei nachträglich zu erbringenden Leistungen nach § 44 SGB X
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.09.2014 - L 8 AY 70/12 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze (Juris)
1. Eine Behörde, die den ursprünglichen im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X zu überprüfenden Verwaltungsakt erlassen hat, ist nur dann nach § 44 Abs. 3 SGB X nicht mehr für die begehrte Änderung zuständig, wenn sie entweder zu keinem Zeitpunkt zuständig war oder ihre Zuständigkeit nach Erlass des Verwaltungsaktes, um dessen Beseitigung es geht, entfallen ist (zum Beispiel wegen Wegfalls der sachlichen Zuständigkeit). Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist insoweit unbeachtlich.
2. Für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts eines anspruchsvernichtenden Bedürftigkeitswegfalls bei einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X (hierzu BSG Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R ) ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen und wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes auf den Zeitpunkt der Antragstellung i.S. des § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X bzw. bei einem von Amts wegen eingeleiteten Verwaltungsverfahren auf das Datum der Einleitungsverfügung abzustellen.
Revision eingelegt B 7 AY 3/14 R
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173860&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
Leitsätze (Juris)
1. Eine Behörde, die den ursprünglichen im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X zu überprüfenden Verwaltungsakt erlassen hat, ist nur dann nach § 44 Abs. 3 SGB X nicht mehr für die begehrte Änderung zuständig, wenn sie entweder zu keinem Zeitpunkt zuständig war oder ihre Zuständigkeit nach Erlass des Verwaltungsaktes, um dessen Beseitigung es geht, entfallen ist (zum Beispiel wegen Wegfalls der sachlichen Zuständigkeit). Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist insoweit unbeachtlich.
2. Für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts eines anspruchsvernichtenden Bedürftigkeitswegfalls bei einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X (hierzu BSG Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R ) ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen und wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes auf den Zeitpunkt der Antragstellung i.S. des § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X bzw. bei einem von Amts wegen eingeleiteten Verwaltungsverfahren auf das Datum der Einleitungsverfügung abzustellen.
Revision eingelegt B 7 AY 3/14 R
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173860&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
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