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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Wenn eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung noch besteht, aus der keine Pflicht des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Rentenantragstellung (§ 12a Satz 1 SGB II) aber die Eingliederung des Antragstellers in
den regionalen Arbeitsmarkt als Ziel hervorgeht, und die hiermit verbundenen Verpflichtungen in diesem Papier mit aufgelistet sind, kann ein Jobcenter bei seiner Aufforderung zur Rentenantragstellung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12a Satz 1 SGB II) nicht nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12a SGB II in Verbindung mit der UnbilligkeitsVO verweisen.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2015 (Az.: S 96 AS 25532/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Es hat hier vielmehr eine eingehende Abwägung sämtlicher maßgebender Kriterien zu erfolgen.
3. Entsprechend dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II kann ein Jobcenter bei einem anderen Sozialleistungsträger nur dann für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einen Leistungsantrag stellen, wenn dieser Leistungsbezieher trotz ausdrücklicher Aufforderung einen solche Antragstellung unterließ. Das Verfahren nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II setzt stets voraus, dass der SGB II-Träger zuvor vergeblich den Alg II-Empfänger aufgefordert hat, gemäß § 12a Satz 1 SGB II einen Leistungsantrag einzureichen.
Anmerkung: S. a. dazu Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 05.01.2015 und Beschluss des SG Berlin vom 12.01.2015 - In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung hat das Sozialgericht Berlin abermals zwei “Aufforderungen zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente” (“Zwangsrente”) kassiert, ein Beitrag von RA kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=683
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/
Willi S
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2015 (Az.: S 96 AS 25532/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Es hat hier vielmehr eine eingehende Abwägung sämtlicher maßgebender Kriterien zu erfolgen.
3. Entsprechend dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II kann ein Jobcenter bei einem anderen Sozialleistungsträger nur dann für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einen Leistungsantrag stellen, wenn dieser Leistungsbezieher trotz ausdrücklicher Aufforderung einen solche Antragstellung unterließ. Das Verfahren nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II setzt stets voraus, dass der SGB II-Träger zuvor vergeblich den Alg II-Empfänger aufgefordert hat, gemäß § 12a Satz 1 SGB II einen Leistungsantrag einzureichen.
Anmerkung: S. a. dazu Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 05.01.2015 und Beschluss des SG Berlin vom 12.01.2015 - In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung hat das Sozialgericht Berlin abermals zwei “Aufforderungen zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente” (“Zwangsrente”) kassiert, ein Beitrag von RA kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=683
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/
Willi S
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