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§ 7 Abs. 2 AsylbLG stellt auf das Netto-Einkommen ab.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2014 - L 9 AY 70/12
Leitsatz (Autor)
1. Der Freibetrag nach § 7 Abs. 2 AsylbLG ist von dem erzielten Netto-Erwerbseinkommen zu ermitteln.
2. Eine entsprechende Heranziehung von Vorschriften des SGB XII oder des SGB II scheidet aus systematischen und teleologischen Gesichtspunkten zur Auslegung des § 7 AsylbLG aus; dafür spricht auch die historische Auslegung (vgl. BT-Drucks. 12/4451 Seite 10 zu § 6 (gleichlautend mit dem jetzigen § 7 AsylbLG) sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2013 – L 9 AY 1/11 –).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174842&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/
Willi S
Leitsatz (Autor)
1. Der Freibetrag nach § 7 Abs. 2 AsylbLG ist von dem erzielten Netto-Erwerbseinkommen zu ermitteln.
2. Eine entsprechende Heranziehung von Vorschriften des SGB XII oder des SGB II scheidet aus systematischen und teleologischen Gesichtspunkten zur Auslegung des § 7 AsylbLG aus; dafür spricht auch die historische Auslegung (vgl. BT-Drucks. 12/4451 Seite 10 zu § 6 (gleichlautend mit dem jetzigen § 7 AsylbLG) sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2013 – L 9 AY 1/11 –).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174842&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/
Willi S
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