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Zur Frage der Bewertung der Umsatzsteuer nach dem SGB II - § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Alg II-V a.F.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 18.09.2014 - L 4 AS 222/13
1. Die im Bewilligungszeitraum vereinnahmte Umsatzsteuer ist eine Betriebseinnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Alg II-V a.F. (BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R).
2. Die selbstständige Rechtsanwältin kann sich nicht darauf berufen, dass die Umsatzsteuer – ähnlich einem Darlehen – nicht als Einnahme anzusehen ist, weil sie ihr nicht uneingeschränkt bzw. nicht dauerhaft zur Verfügung stand.
3. Jedenfalls wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Einnahme erst nach dem Zeitraum eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll, bestehe die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als "bereites Mittel" zu verbrauchen (BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R ). Dementsprechend kommt es für die Bewertung, ob Beträge, die vom Unternehmer als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt worden sind, als Einkommen zu berücksichtigen sind, entscheidend darauf an, wann die Steuer (d.h. der Steueranspruch der Finanzverwaltung) tatsächlich entsteht.
4. Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, denn der Steueranspruch des Finanzamts ist erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums entstanden.
Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist ferner keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II a.F.
5. Eine Anerkennung der im Januar 2009 an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer als Betriebsausgabe für 2008 scheidet aus. Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V sind nur tatsächlich geleistete Ausgaben absetzbar. Rückstellungen für künftige Ausgaben sind seit der Neufassung der Alg II-V zum 01.01.2008, die steuerliche Vorschriften ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt, nicht mehr vorgesehen (ebenso Bay. LSG, Urteil vom 21.3.2012 - L 16 AS 789/10).
6. Die Umsatzsteuer ist schließlich auch nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. vom Einkommen abzusetzen. Sie ist keine "auf das Einkommen entrichtete Steuer" im Sinne dieser Norm (so BSG, Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174767&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu SG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2014 - S 44 AS 3881/14 ER, unveröffentlicht - Eine Berücksichtigung von Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen ist nicht möglich.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/
Willi S
1. Die im Bewilligungszeitraum vereinnahmte Umsatzsteuer ist eine Betriebseinnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Alg II-V a.F. (BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R).
2. Die selbstständige Rechtsanwältin kann sich nicht darauf berufen, dass die Umsatzsteuer – ähnlich einem Darlehen – nicht als Einnahme anzusehen ist, weil sie ihr nicht uneingeschränkt bzw. nicht dauerhaft zur Verfügung stand.
3. Jedenfalls wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Einnahme erst nach dem Zeitraum eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll, bestehe die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als "bereites Mittel" zu verbrauchen (BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R ). Dementsprechend kommt es für die Bewertung, ob Beträge, die vom Unternehmer als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt worden sind, als Einkommen zu berücksichtigen sind, entscheidend darauf an, wann die Steuer (d.h. der Steueranspruch der Finanzverwaltung) tatsächlich entsteht.
4. Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, denn der Steueranspruch des Finanzamts ist erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums entstanden.
Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist ferner keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II a.F.
5. Eine Anerkennung der im Januar 2009 an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer als Betriebsausgabe für 2008 scheidet aus. Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V sind nur tatsächlich geleistete Ausgaben absetzbar. Rückstellungen für künftige Ausgaben sind seit der Neufassung der Alg II-V zum 01.01.2008, die steuerliche Vorschriften ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt, nicht mehr vorgesehen (ebenso Bay. LSG, Urteil vom 21.3.2012 - L 16 AS 789/10).
6. Die Umsatzsteuer ist schließlich auch nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. vom Einkommen abzusetzen. Sie ist keine "auf das Einkommen entrichtete Steuer" im Sinne dieser Norm (so BSG, Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174767&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu SG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2014 - S 44 AS 3881/14 ER, unveröffentlicht - Eine Berücksichtigung von Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen ist nicht möglich.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6799
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