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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Jan 2015 - 12:46

Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 08.10.2014 - S 44 AS 3509/12 - Die Revision wird zugelassen.


Zur Rechtsfrage, ob Zinseinnahmen aus Bausparverträgen auch ohne Kündigung des Vertrages zu berücksichtigendes Einkommen darstellen.

Leitsätze (Autor)

1. Die Anrechnung einer fiktiven Einnahme, die nicht tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann, ist nach dem System des SGB II nicht zulässig.

2. Ohne Kündigung des Bausparvertrags kann der Hilfebedürftige auf die Zinsgutschrift aus rechtlichen Gründen nicht zugreifen. Es besteht in diesem Fall daher keine "bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit", der Hilfebedürftige kann das Guthaben nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen.

3. Forderungen, die - wie hier - aufgrund des Verhaltens des Hilfebedürftigen nicht in Form von Einnahmen realisiert werden können, sind nicht als Einkommen zu werten. Es ist daher sachgerecht, ein Zinsguthaben erst im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens nach Auflösung des Bausparvertrags als anrechenbares Einkommen anzusehen ( LSG NRW, Urteil vom 19.09.2013 - L 7 AS 1745/11 ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174540&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Anderer Auffassung - LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.04.2012 - L 1 AS 5113/11 - Anrechenbarkeit der Guthabenzinsen in einem vergleichbaren Fall , weil der Hilfebedürftige die Auszahlung der Zinsen durch eine zumutbare Kündigung hätte bewirken können. Die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit als "bereites Mittel" werde durch das Erfordernis, den Bausparvertrag zu kündigen, nicht aufgehoben.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1770/

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