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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 5 Jan 2015 - 11:54

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - rechtskräftig



Leistungsbezieherin war verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

Leitsätze (Autor)

1. Das Jobcenter ( JC ) hat bei seiner Entscheidung nach §§ 12a, 5 Abs 3 Satz 1 SGB II Ermessen auszuüben und dessen gesetzliche Grenzen einzuhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB I); es handelt sich bei dem "Kann" in § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht um ein so genanntes "Kompetenz-Kann" .

2. Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I), die der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl § 54 Abs 2 Satz 2 SGG) unterliegt.

3. Allerdings ergibt sich hier aus dem Regelungszusammenhang, dass dem Leistungsträger so genanntes intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Damit sind die Abwägungs- und Begründungserfordernisse modifiziert, insbesondere ist die Höhe der zu erwartenden vorgezogenen Altersrente kein Aspekt, der im Einzelfall ermessensleitend zu prüfen und zu erläutern ist. Hier verbleiben keine Besonderheiten des Sachverhalts, die zu wägen gewesen wären und damit eine defizitäre Ermessensausübung begründen könnten.

4. § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II lenkt das dem Leistungsträger zustehende Ermessen in der Weise, dass er die Aufforderung zur Rentenantragstellung als Regel festlegt (vgl LSG BB, Beschl. v. 25. Juni 2014 – L 31 AS 800/14 B ER).

5. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn von der Aufforderung zur Rentenantragstellung abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, bedarf es insoweit auch nach § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung.

6. Nur dann, wenn dem Leistungsträger außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände vom Leistungsträger nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174045&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1768/

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