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Zur Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze des Jobcenters.
SG Berlin, Urteil vom 26.9.2014 – S 37 AS 26238/13 - unveröffentlicht
Das Jobcenter muss " trotz Kostenabsenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung " auf die Richtwerte der bis 30.4.2012 angewandten AV-Wohnen und der seit Mai 2012 geltenden WAV die Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze des Jobcenters als angemessener, nachgelagerter KdU-Bedarf übernehmen.
Leitsätze ( Autor)
1. Denn obwohl die laufenden Bewilligungen mit den abgesenkten Werten bestandskräftig wurden, kann der Leistungsbezieher für den Monat, in dem der Nachforderungsbetrag fällig wird, einen erhöhten KdU-Bedarf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X geltend machen und im Streitfall ist zu prüfen, welcher Bedarf ungeachtet der früheren, laufenden Zahlungen in diesem Monat angemessen ist.
2. Hierbei ist zwischen den kalten Betriebskosten und den Heizkosten zu unterscheiden, weil das Bruttokonzept der WAV vom BSG als unschlüssig verworfen wurde und nach der Produkttheorie Unterkunfts- und Heizkosten getrennt auf Angemessenheit zu prüfen sind.
3. Die Berliner Mietspiegel sind keine belastbare Datenquelle. Neben den rasanten, die jeweiligen Mietspiegeldaten „überholenden“ Preissteigerungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt geht aus einem BGH-Urteil vom 6.11.2013 – VIII ZR 346/12 zu einem Miethöheverlangen hervor, dass der Mietspiegel 2009 ungeeignet ist, die Preise für Wohnungen in einfachen Wohnlagen (laut Mietspiegel) adäquat abzubilden.
4. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen. Diesem Tabellewert ist noch ein "Sicherheitszuschlag" in Höhe von 10% des jeweiligen Tabellenwerts hinzuzufügen (BSG 22.3.2012 – B 4 AS 16/11 R).
5. Mangels einer Aufschlüsselung der Werte der Wohngeldtabelle in Kaltmiete einerseits und kalte Betriebskosten andererseits kann der Anspruch auf Übernahme eines nachgelagerten KdU-Bedarfs bei Deckelung der laufend übernommenen Unterkunfts- und Heizkosten nur so ermittelt werden, dass dem Gesamtgrenzwert im Abrechnungsjahr, gebildet aus dem Wohngeldtabellenwert + 10%- Zuschlag plus der Höchstwerte für das Heizen und die Warmwasserversorgung die vom Jobcenter tatsächlich übernommenen Kosten gegenübergestellt werden.
6. Liegt der Nachforderungsbetrag in der Spanne der laufend übernommenen Kosten und der Gesamtgrenzwertkosten, ist er als angemessener, nachgelagerter KdU-Bedarf zu übernehmen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02
Willi S
Das Jobcenter muss " trotz Kostenabsenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung " auf die Richtwerte der bis 30.4.2012 angewandten AV-Wohnen und der seit Mai 2012 geltenden WAV die Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze des Jobcenters als angemessener, nachgelagerter KdU-Bedarf übernehmen.
Leitsätze ( Autor)
1. Denn obwohl die laufenden Bewilligungen mit den abgesenkten Werten bestandskräftig wurden, kann der Leistungsbezieher für den Monat, in dem der Nachforderungsbetrag fällig wird, einen erhöhten KdU-Bedarf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X geltend machen und im Streitfall ist zu prüfen, welcher Bedarf ungeachtet der früheren, laufenden Zahlungen in diesem Monat angemessen ist.
2. Hierbei ist zwischen den kalten Betriebskosten und den Heizkosten zu unterscheiden, weil das Bruttokonzept der WAV vom BSG als unschlüssig verworfen wurde und nach der Produkttheorie Unterkunfts- und Heizkosten getrennt auf Angemessenheit zu prüfen sind.
3. Die Berliner Mietspiegel sind keine belastbare Datenquelle. Neben den rasanten, die jeweiligen Mietspiegeldaten „überholenden“ Preissteigerungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt geht aus einem BGH-Urteil vom 6.11.2013 – VIII ZR 346/12 zu einem Miethöheverlangen hervor, dass der Mietspiegel 2009 ungeeignet ist, die Preise für Wohnungen in einfachen Wohnlagen (laut Mietspiegel) adäquat abzubilden.
4. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen. Diesem Tabellewert ist noch ein "Sicherheitszuschlag" in Höhe von 10% des jeweiligen Tabellenwerts hinzuzufügen (BSG 22.3.2012 – B 4 AS 16/11 R).
5. Mangels einer Aufschlüsselung der Werte der Wohngeldtabelle in Kaltmiete einerseits und kalte Betriebskosten andererseits kann der Anspruch auf Übernahme eines nachgelagerten KdU-Bedarfs bei Deckelung der laufend übernommenen Unterkunfts- und Heizkosten nur so ermittelt werden, dass dem Gesamtgrenzwert im Abrechnungsjahr, gebildet aus dem Wohngeldtabellenwert + 10%- Zuschlag plus der Höchstwerte für das Heizen und die Warmwasserversorgung die vom Jobcenter tatsächlich übernommenen Kosten gegenübergestellt werden.
6. Liegt der Nachforderungsbetrag in der Spanne der laufend übernommenen Kosten und der Gesamtgrenzwertkosten, ist er als angemessener, nachgelagerter KdU-Bedarf zu übernehmen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02
Willi S
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