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Ein Mietspiegel ist ungeeignet, auch die Preise für einfache Wohnungen adäquat abzubilden.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26. September 2014 (Az.: S 37 AS 20431/13):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Trotz einer Wichtung nach Bestandsklassen kann Mietspiegelwerten keine Vermutung der sachgerechten Abbildung der Verhältnisse auf dem Mietwohnungsmarkt beigemessen werden.
3. Die Folge des Fehlens eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht darin, dass vom SGB II-Träger bei der Anerkennung von Unterkunftskosten maximal der Höchstwert nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H. plus Heizkosten (bis zu den Toleranzwerten nach dem Heizspiegel) zugrunde gelegt zu werden hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Trotz einer Wichtung nach Bestandsklassen kann Mietspiegelwerten keine Vermutung der sachgerechten Abbildung der Verhältnisse auf dem Mietwohnungsmarkt beigemessen werden.
3. Die Folge des Fehlens eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht darin, dass vom SGB II-Träger bei der Anerkennung von Unterkunftskosten maximal der Höchstwert nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H. plus Heizkosten (bis zu den Toleranzwerten nach dem Heizspiegel) zugrunde gelegt zu werden hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
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