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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Gemrß § 3 Abs. 2 Alg lI-V sind nur tatsächlich geleistete Ausgaben absetzbar – Umsatzsteuer Eine Berücksichtigung von Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen ist nicht möglich.
SG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2014 - S 44 AS 3881/14 ER
Leitsätze ( Autor)
1. Rückstellungen für künftige Ausgaben sind seit der Neufassung der ALG II-V zum 01.01.2008, die steuerliche Vorschriften ausdrücklich nicht für anwendbar erklärt, nicht mehr vorgesehen ( Bay. LSG, Urt. v. 21.03.2012 - L 16 AS 789/10; BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R ).
2. Selbstständige, die in dem für die Umsatzsteuer vorgesehenen Abführungszeitpunkt Liquiditätsprobleme befürchten, die nicht (mehr) durch Rückstellungen aufgefangen werden können, sollten dem durch einen Antrag auf Ist-Besteuerung bzw. – ungeachtet der Befreiung nach § 18 UStG – laufende Umsatzsteuervoranmeldungen entgegenwirken.
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Rückstellungen für künftige Ausgaben sind seit der Neufassung der ALG II-V zum 01.01.2008, die steuerliche Vorschriften ausdrücklich nicht für anwendbar erklärt, nicht mehr vorgesehen ( Bay. LSG, Urt. v. 21.03.2012 - L 16 AS 789/10; BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R ).
2. Selbstständige, die in dem für die Umsatzsteuer vorgesehenen Abführungszeitpunkt Liquiditätsprobleme befürchten, die nicht (mehr) durch Rückstellungen aufgefangen werden können, sollten dem durch einen Antrag auf Ist-Besteuerung bzw. – ungeachtet der Befreiung nach § 18 UStG – laufende Umsatzsteuervoranmeldungen entgegenwirken.
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
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» Erstattet der Arbeitgeber tatsächlich angefallene Fahrtkosten, sind diese nicht als Einkommen im Rahmen der SGB II-Leistungen anrechenbar. Die Leistung darf dementsprechend auch nicht gekürzt werden.
» Das Wohnrecht eines Verwandten in einer nicht selbst genutzten Immobilie schließt die Verwertbarkeit grundsätzlich nicht aus. Es ist im Einzelfall darzulegen, dass eine Verwertung durch Vermietung, Verpachtung oder Beleihung nicht möglich ist.
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