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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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darlehen -  Ist (nur) eine sofortige Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II als Darlehen zu erbringen - Eigentumswohnung EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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darlehen -  Ist (nur) eine sofortige Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II als Darlehen zu erbringen - Eigentumswohnung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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darlehen -  Ist (nur) eine sofortige Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II als Darlehen zu erbringen - Eigentumswohnung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Ist (nur) eine sofortige Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II als Darlehen zu erbringen - Eigentumswohnung

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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Dez 2014 - 13:33

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2014 - S 14 AS 632/14



Leitsätze (Autor)

1. Leistungsbezieherin hat nur Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach dem SGB II, denn es ist für sie zumutbar, ihre nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung in Budapest zu verwerten.

2. Die Verwertung ihrer Eigentumswohnung bedeutet auch keine besondere Härte, weil ihr Ehemann die Wohnung benötigt, der nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, eine andere Unterkunft zu finanzieren.

3. Letztlich würde im Kern über den Schutz des Wohneigentums der Leistungsbezieherin ( LB ) in Budapest über § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II andernfalls eine Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" des Ehemannes der LB über das SGB II herbeigeführt, obwohl in dessen Person die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II (gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) nicht vorliegt.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173874&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/

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