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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung bei einer Neurodermitiserkrankung Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 14.02.2012, - S 11 SO 98/08 -

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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 11:42

Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt .
http://sozialberatung-kiel.de/2012/02/27/zum-mehrbedarf-wegen-kostenaufwendiger-ernahrung/



Zitat:
Unterschiedlich wird von den Gerichten dabei beurteilt, ob es sich bei
den Empfehlungen um sog. „antizipierte Sachverständigengutachten“
handelt, an denen sich das Gericht im Regelfall orientieren kann, oder
ob die Empfehlungen lediglich als eine „Orientierungshilfe“
heranzuziehen sind, welche das Gericht bei seiner Entscheidung zwar mit
heranzuziehen hat, die aber im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) um
weitere Erkenntnisquellen des Einzelfalles zu ergänzen sind.


An
den Kammern des SG Schleswig wird (wohl) überwiegend letztere
Auffassung vertreten, die 11. Kammer sieht die Empfehlungen als
„antizipiertes Sachverständigengutachten“.



Dieser Rechtsauffassung folgen wir nicht, denn



BSG, Urteil vom 22.11.2011, -B 4 AS 138/10 R -


Bei
den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 zur Gewährung von
Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe(DV) handelt es sich nicht um ein
antizipiertes Sachverständigengutachten.







Voraussetzung
für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II ist eine
gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren
Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung
der Fall ist (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R, Rn 16f).


Auch
durch die aktuellen Empfehlungen wird die grundsätzliche Verpflichtung
der Verwaltung und der Gerichte, die Besonderheiten des jeweiligen
Sachverhalts von Amts wegen aufzuklären, nicht aufgehoben.


Die
Mehrbedarfsempfehlungen 2008 ersetzen nicht eine ggf erforderliche
Begutachtung im Einzelfall (BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10;
Düring in Gagel, SGB II, § 21 Randnummer 31).



Anmerkung: BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R -


Das
BSG hat mit Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R - entschieden, dass
das LSG wird auch prüfen müssen, ob dem Kläger (höhere) Leistungen wegen
eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs zustehen. Dabei wird es - ohne
dass es wegen der ohnehin erforderlichen Zurückverweisung der Sache
darauf ankommt, ob ein Verfahrensmangel ordnungsgemäß gerügt wurde -
weitere Ermittlungen anzustellen haben.


Denn nach § 42 Nr 3
iVm § 30 Abs 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen
oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen,
die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in
angemessener Höhe anerkannt.


Liegen bei einem
Leistungsempfänger mehrere Erkrankungen vor, für die jeweils ein
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen
geltend gemacht wird, so ist der Ernährungsaufwand aufgrund des gesamten
Krankheitsbildes konkret zu ermitteln (BSGE 100, 83 ff RdNr 39 ff =
SozR 4-4200 § 20 Nr 6).


Maßgeblich ist stets der Betrag, mit
dem der medizinisch begründete, tatsächliche Kostenaufwand für eine
Ernährung ausgeglichen werden kann, der von der Regelleistung nicht
gedeckt ist. Er ist im Einzelfall im Wege der Amtsermittlung durch
Einholung medizinischer und/oder ernährungswissenschaftlicher
Stellungnahmen oder Gutachten zu klären (BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 2 RdNr
28).


Vielmehr ist bei der Beurteilung des Ernährungsaufwands
das gesamte Krankheitsbild unter Berücksichtigung wechselseitiger
Auswirkungen der Erkrankungen (Allergien) auf die Ernährung
einzubeziehen.



Im Hinblick auf die Untersuchungsmaxime (§
103 SGG) durfte das LSG die erforderlichen Ermittlungen auch nicht ohne
weiteres mit der Begründung unterlassen, der Kläger selbst habe nicht
dargelegt, auf welche Lebensmittel er verzichten und welche er an deren
Stelle erwerben müsse und dass damit Mehrkosten verbunden seien. Hier
hätte es nahegelegen, ggf ein ernährungswissenschaftliches
Sachverständigengutachten einzuholen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/woher-hat-das-landessozialgericht.html

Im
Kontext des Anspruchs nach § 21 Abs. 5 SGB II muss bei einem
Berechtigtem, der aus medizinischen Gründen (entgegen dem typischen
Verbraucherverhalten) auf Vollkosternährung angewiesen ist,
sichergestellt sein, dass er auf dieser (Energiebedarfs-Basis) "mit
seiner Krankheit oder Behinderung leben kann"


Anmerkung: Vgl. dazu den Beitrag :



Durch
die aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge vom 1.10.2008 wird die grundsätzliche Verpflichtung der
Verwaltung und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, die
Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts von Amts wegen aufzuklären (§
20 SGB X bzw § 103 SGG), nicht aufgehoben.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/durch-die-aktuellen-empfehlungen-des.html


Wohl
möglich hätte das Gericht prüfen müssen, ob wein so genannter Härtefall
im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II vorliegt, bzw. in diesem Fall ein
atypischer Bedarf nach § 73 SGB XII.



Nach § 73 SGB XII
können Leistungen in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den
Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese "Öffnungsklausel"
ermöglicht es, in Fällen, die vom (übrigen) Sozialleistungssystem nicht
erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu
decken (vgl. nur: Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 73
SGB XII Rn. 4).


Von der Vorschrift betroffen werden nur
deshalb atypische ("sonstige") Lebenslagen, die nicht bereits durch
andere Vorschriften des SGB XII erfasst sind.




Sozialgericht Bremen Beschluss vom 18.02.2011, - S 22 AS 2474/10 ER -


An
Neurodermitis erkrankter Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme
seiner Aufwendungen für die Beschaffung der Hautpflegemittel in Höhe von
monatlich 30 Euro nach § 21 Abs. 6 SGB II.



Der Mehrbedarf für den Erwerb der Hautpflegemittel ist ein laufender, nicht nur einmaliger Bedarf.



Denn
das Begehren der Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren mit Blick
auf den Meistbegünstigungsgrundsatz ist so auszulegen, dass deren
Rechte im größtmöglichen Umfang zur Geltung kommen können (vgl. hierzu
etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 3/10 R;
Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R; Urteil vom 02. Juli 2009 – B
14 AS 75/08 R sowie Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R-).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148864&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/mehrbedarf-fur-behinderte-menschen.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
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