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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II begründet kein "Rückkehrrecht" wieder hin zu einer früheren höheren Zahlung, nachdem der Leistungsträger diese einmal zulässigerweise auf die angemessenen Kosten abgesenkt hat.

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zahlung -  § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II begründet kein "Rückkehrrecht" wieder hin zu einer früheren höheren Zahlung, nachdem der Leistungsträger diese einmal zulässigerweise auf die angemessenen Kosten abgesenkt hat.  Empty § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II begründet kein "Rückkehrrecht" wieder hin zu einer früheren höheren Zahlung, nachdem der Leistungsträger diese einmal zulässigerweise auf die angemessenen Kosten abgesenkt hat.

Beitrag von Willi Schartema Di 25 Nov 2014 - 7:30

Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 07.11.2014 - S 26 AS 3770/13




Leitsatz ( Autor)
1. Die Verwaltungsvorschrift des Landkreises Mittelsachsen vom 7.12.2012 genügt den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R).

2. Das Gesetz kennt keinen "Wiedererhöhungsanspruch" oder "Rückkehranspruch", wenn zu einem späteren Zeitpunkt Umstände eintreten, die den Leistungsträger an der Kostensenkung zum ursprünglich angekündigten Zeitpunkt noch gehindert hätten, wenn diese Umstände damals vorge-legen hätten.
 
3. Sofern das Jobcenter einmal in zulässiger Weise die Unterkunftskosten auf die aus ihrer Sicht angemessenen Beträge absenken durfte, spielen Fragen der möglichen oder zumutbaren Absenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Folge grundsätzlich keine Rolle mehr (hier: Umzugsfähigkeit des Leistungsberechtigten).
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173617&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: Anderer Meinung - SG Freiburg Urteil vom 23.3.2010, S 9 AS 5037/09 - Auch nach bereits durchgeführtem Kostensenkungsverfahren kann der Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung wieder aufleben.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/

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