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Wohngeldtabelle statt WAV Berlin
SG Berlin, Urteil vom 26.09.2014 - S 37 AS 20431/13
Das Jobcenter ( JC ) muss die tatsächlichen Mietkosten des Leistungsbeziehers übernehmen, denn nach der Entscheidung des BSG zur WAV 2012 steht fest, dass der WAV kein schlüssiges Konzept zugrunde liegt, so dass auch die Fortschreibungen der WAV nicht schlüssig sind.
Leitsätze ( Autor)
1. Abgesehen von den rasanten Preissteigerungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt geht aus einem BGH-Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 346/12 zu einem Miethöheverlangen hervor, dass der Mietspiegel 2009 ungeeignet ist, die Preise für einfache Wohnlagen adäquat abzubilden.
2. Da aber gerade die Lage der Wohnung deren Preis maßgeblich bestimmt, kommt diesem Erkenntnisausfall, der auch in den Mietspiegeln der Folgejahre nicht behoben wurde, für Zwecke des SGB II die Wirkung zu, dass trotz Wichtung nach Bestandsklassen allein den Mietspiegelwerten keine Vermutung der Abbildung der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt mehr beigemessen werden kann.
3. Es bleibt somit nur der Weg über § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitzuschlages von 10 % zzgl. den Heizkosten, der hier zu Werten oberhalb der tasächlichen Miete führt, so dass die tatsächliche Miete als angemessene Miete zu übernehmen ist.
Das Urteil liegt vor.
Anmerkung: so auch im Ergebnis SG Berlin, Urt. vom 17.06.2014 – S 173 AS 12742/ 13, siehe dazu Beitrag von RA Kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=608
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/
Willi S
Das Jobcenter ( JC ) muss die tatsächlichen Mietkosten des Leistungsbeziehers übernehmen, denn nach der Entscheidung des BSG zur WAV 2012 steht fest, dass der WAV kein schlüssiges Konzept zugrunde liegt, so dass auch die Fortschreibungen der WAV nicht schlüssig sind.
Leitsätze ( Autor)
1. Abgesehen von den rasanten Preissteigerungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt geht aus einem BGH-Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 346/12 zu einem Miethöheverlangen hervor, dass der Mietspiegel 2009 ungeeignet ist, die Preise für einfache Wohnlagen adäquat abzubilden.
2. Da aber gerade die Lage der Wohnung deren Preis maßgeblich bestimmt, kommt diesem Erkenntnisausfall, der auch in den Mietspiegeln der Folgejahre nicht behoben wurde, für Zwecke des SGB II die Wirkung zu, dass trotz Wichtung nach Bestandsklassen allein den Mietspiegelwerten keine Vermutung der Abbildung der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt mehr beigemessen werden kann.
3. Es bleibt somit nur der Weg über § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitzuschlages von 10 % zzgl. den Heizkosten, der hier zu Werten oberhalb der tasächlichen Miete führt, so dass die tatsächliche Miete als angemessene Miete zu übernehmen ist.
Das Urteil liegt vor.
Anmerkung: so auch im Ergebnis SG Berlin, Urt. vom 17.06.2014 – S 173 AS 12742/ 13, siehe dazu Beitrag von RA Kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=608
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/
Willi S
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