Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen - Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen - Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen - Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen - Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen - Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen - Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen - Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen - Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen - Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen - Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern. EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen - Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern.

Nach unten

Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen - Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern. Empty Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen - Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern.

Beitrag von Willi Schartema Di 25 Nov 2014 - 7:09

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2014 - L 19 AS 1772/14 B ER - rechtskräftig



Volljähriger Antragsteller hat Anspruch auf Regelbedarf nach § 20 Abs. 3 SGB II, denn er ist nicht in Anwendung jugendhilferechtlicher Vorschriften außerhalb des Elternhauses untergebracht, sondern wohnt aus eigener Initiative in einer Gastfamilie. Der notwendige Unterhalt ist im Rahmen der Jugendhilfe nur sicherzustellen, wenn die Hilfe in voll- oder teilstationärer Form erbracht wird.
 
Leitsätze ( Autor)
1. Ist ein SGB II-Leistungsträger der Meinung, dass ein Antragsteller einen anderweitigen Anspruch auf Sozialleistungen hat, hat er diesen aufzufordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach dem SGB II den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen (§ 5 Abs. 3 S. 1 SGB II). Nach Zubilligung der anderen Leistung kann der Leistungsträger nach dem SGB II einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geltend machen. Eine Verneinung der Hilfebedürftigkeit (und damit letztlich das Austragen eines Zuständigkeitsstreits auf dem Rücken des Hilfebedürftigen) sieht das Gesetz nicht vor.

2. Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen. Nur wenn der Unterhalt des Kindes, Jugendlichen oder - wie hier - jungen Volljährigen im Rahmen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist, beinhaltet die Jugendhilfeleistung auch Unterkunft und Verpflegung. Dies ist bei ambulanten Hilfen in aller Regel nicht der Fall.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173638&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quele:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Weder ALG II noch Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII für spanischen Antragsteller und seine Familienangehörigen, denn Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen
» Den Antragstellern ( syrische Staatsangehörigkeit ) sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe der jeweiligen Regelbedarfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, nicht aber auf
» Für die Frage, ob Personen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch besteht,
» Der im 9. Kapitel des SGB XII geregelte Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen werden
»  Weder ALG II noch Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII für spanischen Antragsteller und seine Familienangehörigen, denn Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten