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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Nov 2014 - 7:06

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2014 - L 32 AS 1605/14 B PKH - rechtskräftig




Leitsatz ( Autor)
1. Das Gesetz sieht eine Aufteilung des Einkommens pro rata temporis nicht vor, sondern schlicht die Anrechnung des Einkommens im Monat des Zuflusses (§ 11 Abs 2 SGB II), dies selbst dann, wenn die Einkünfte nur an einzelnen Tagen des Monats erzielt werden (Satz 2).

2. Das Kindergeld ist nicht als Einkommen für andere Zeiträume, nämlich denen der Mitgliedschaft in einer anderen BG, und für Leistungsansprüche in einer anderen BG anzurechnen ( BSG vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173598&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl dazu auch zur Einkommensberücksichtigung während des Aufenthalts in der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil - BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 50/12 R, Rz. 22: " Das Kindergeld, das für den Kläger gewährt wird, ist in der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater, der nicht auch der Kindergeldberechtigte ist, nicht als Einkommen des Kindes von dessen Bedarf abzusetzen."

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/

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