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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Umzugskosten - Hilfe von Verwandten - gewerbliches Umzugsunternehmen - Erforderlicher Umzug - Abschluss des Mietvertrages nicht relevant bei der Beantragung zur Zustimmung der Umzugskosten

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Beitrag von Willi Schartema Di 4 Nov 2014 - 10:03

Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 17.10.2014 - S 8 SO 237/14 ER

Leitsätze ( Autor)
1. Trennung vom Ehemann machen den Umzug notwendig. Ein Verbleib in der gemeinsamen Ehewohnung kommt nicht in Betracht.

2. Krankheitsbedingt waren hier die Kosten für ein gewerbliches Umzugsunternehmen zu übernehmen. Wird der Umzug gewerblich organisiert, ist ein Kostenvoranschlag der Umzugsfirma einzureichen.

3. Familienangehörige und Freunde sind grundsätzlich nicht verpflichtet, für einen Leistungsberechtigten einen Umzug durchzuführen.

4. Dass der Antrag nicht vor Abschluss des Mietvertrages gestellt wurde, ist unerheblich, da nicht der Abschluss des Mietvertrages, sondern der Abschluss des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen erst die maßgebliche zustimmungspflichtige vertragliche Verpflichtung darstellt.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173219&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/

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