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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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nicht - Das von einer Großmutter für ihren Enkel bei dessen Geburt angelegte Sparkonto führt nicht zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, wenn die Großmutter das Sparbuch nie aus der Hand gegeben hat und die Schenkung unter der Auflage erfolgte, EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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nicht - Das von einer Großmutter für ihren Enkel bei dessen Geburt angelegte Sparkonto führt nicht zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, wenn die Großmutter das Sparbuch nie aus der Hand gegeben hat und die Schenkung unter der Auflage erfolgte, EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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nicht - Das von einer Großmutter für ihren Enkel bei dessen Geburt angelegte Sparkonto führt nicht zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, wenn die Großmutter das Sparbuch nie aus der Hand gegeben hat und die Schenkung unter der Auflage erfolgte, EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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nicht - Das von einer Großmutter für ihren Enkel bei dessen Geburt angelegte Sparkonto führt nicht zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, wenn die Großmutter das Sparbuch nie aus der Hand gegeben hat und die Schenkung unter der Auflage erfolgte, EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Das von einer Großmutter für ihren Enkel bei dessen Geburt angelegte Sparkonto führt nicht zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, wenn die Großmutter das Sparbuch nie aus der Hand gegeben hat und die Schenkung unter der Auflage erfolgte,

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Beitrag von Willi Schartema Di 4 Nov 2014 - 9:36

dass der Enkel erst ab seinem 25. Lebensjahr über das Guthaben verfügen soll. In diesem Fall ist das Guthaben des Sparkontos nicht als Vermögen des minderjährigen Enkels zu werten.

SG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2014 - S 13 AS 735/14


Quelle: Pressemitteilung des SG Karlsruhe: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG karlsruhe&datum=2014-10-16&Aktenzeichen=S 13 AS 735/14]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Karlsruhe&Datum=2014-10-16&Aktenzeichen=S%2013%20AS%20735/14[/url]
 
Anmerkung: ebenso SG Gießen, Urteil vom 15.07.2014 - S 22 AS 341/12 - rechtskräftig und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012, L 9 AS 695/08
 
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/

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