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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Erhöhung der Unterkunfts- und Heizkosten nach nicht erforderlichem Umzug - dauerhafte Begrenzung auf den bisherigen Bedarf - verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II

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nicht - Erhöhung der Unterkunfts- und Heizkosten nach nicht erforderlichem Umzug - dauerhafte Begrenzung auf den bisherigen Bedarf - verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II  Empty Erhöhung der Unterkunfts- und Heizkosten nach nicht erforderlichem Umzug - dauerhafte Begrenzung auf den bisherigen Bedarf - verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Di 4 Nov 2014 - 9:25

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 21.10.2014 - S 11 AS 25/14 - und - S 11 AS 714/14 - Die Berufung wird zugelassen.



Keine Beschränkung der Kosten der Unterkunft auf Dauer bei nicht erforderlichem Umzug des Leistungsbeziehers, denn dies scheint zum einen verfassungsrechtlich bedenklich und auch einfach gesetzlich nicht zwingend.

Leitsätze ( Autor)

1. Keine Beschränkung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf Dauer bei nicht erforderlichem Umzug, denn es ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls jeweils Rücksicht zu nehmen.

2. Das ein einmaliges Fehlverhalten des Antragstellers dauerhaft zur Deckelung seiner Unterkunftskosten führt, ist nicht mehr mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag in Übereinstimmung zu bringen. Hier erscheint eine verfassungskonforme Auslegung angezeigt.

3. Soweit die beiden Gerichte davon ausgehen ( Thüringer LSG (Urteil vom 06.06.2013 – L 9 AS 1301/11, und LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 04.12.2013 – L 10 AS 286/11 ) die Beschränkung sei gerechtfertigt, weil sich der Leistungsempfänger eigenverschuldet in die Situation gebracht hat, überzeugt das nicht. Dies umso weniger als das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung ( BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 4 AS 32/12 R) darauf aufmerksam gemacht hat, dass durchaus Fälle drohen, in denen bei strikter Anwendung der Leistungsberechtigte dauerhaft Leistungen unterhalb des Existenzminiums erhält. Diese Konsequenz lässt sich nicht mit Art. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang bringen. Durch diese Verfassungsnormen wird dem Gesetzgeber der Auftrag erteilt, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern (vgl. dazu jüngst Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173285&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173286&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
 
Anmerkung: Die Frage ist derzeit beim Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 7/14 R).

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/

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