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Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung - Zerstörung von Einrichtungsgegenständen während früherer Drogenabhängigkeit - Fehlen eines von außen einwirkenden außergewöhnlichen Umstandes bzw besonderen Ereignisses
BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R
Leitsätze ( Autor)
1. Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung.
Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt voraus, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände bzw ein besonderes Ereignis entstanden ist, 2. ein "spezieller Bedarf" vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist.
2. Die Krankheit des Antragstellers war hier nicht mit einer Veränderung der Wohnsituation und einem hierdurch bedingten "Verlust von Einrichtungsgegenständen" als von "außen" wirkendem Umstand, etwa bei Wohnungsaufgabe, verbunden ( vgl. zu einer anderen Fallgestaltung – Wenn, etwa infolge einer Alkoholerkrankung, ein eigener Hausstand jedenfalls für mehr als sechs Monate aufgegeben worden ist, so entspricht demnach diese Situation dem in der Gesetzesbegründung genannten Fall der Haft und begründet einen Anspruch auf Wohnungserstausstattung ( BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 36/09 R ).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13609&pos=7&anz=125
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung.
Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt voraus, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände bzw ein besonderes Ereignis entstanden ist, 2. ein "spezieller Bedarf" vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist.
2. Die Krankheit des Antragstellers war hier nicht mit einer Veränderung der Wohnsituation und einem hierdurch bedingten "Verlust von Einrichtungsgegenständen" als von "außen" wirkendem Umstand, etwa bei Wohnungsaufgabe, verbunden ( vgl. zu einer anderen Fallgestaltung – Wenn, etwa infolge einer Alkoholerkrankung, ein eigener Hausstand jedenfalls für mehr als sechs Monate aufgegeben worden ist, so entspricht demnach diese Situation dem in der Gesetzesbegründung genannten Fall der Haft und begründet einen Anspruch auf Wohnungserstausstattung ( BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 36/09 R ).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13609&pos=7&anz=125
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
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