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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Sperrzeit bei Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis Urteil vom 12.07.2006, Az. B 11a AL 55/05 R

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Keine Sperrzeit bei Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis  Urteil vom 12.07.2006, Az. B 11a AL 55/05 R Empty Keine Sperrzeit bei Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis Urteil vom 12.07.2006, Az. B 11a AL 55/05 R

Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 3:11



Am 12.07.2006 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III nicht eintritt, wenn ein Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis löst, und aufgrund eines Wechsels in ein anderes berufliches Tätigkeitsfeld dort ein entsprechendes befristetes Arbeitsverhältnis eingeht.



Der Entscheidung des Bundessozialgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:



Die Klägerin stand zunächst bis zum 31.03.2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Angestellte im Vertriebsinnendienst. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Klägerin ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt, um in Tunesien eine bis zum 31.10.2001 befristete Tätigkeit aufzunehmen. Für diese Tätigkeit erhielt sie neben freier Unterkunft und Verpflegung monatlich 1.147,57 €.

In der Zeit der Arbeitslosigkeit ab 01.11.2001 wurde der Klägerin das Arbeitslosengeld I nicht bereits ab Abtragstellung zum 01.11.2001 sondern erst ab 24.01.2002 durch die Agentur für Arbeit bewilligt. Grund dieser späten Bewilligung war der Umstand, dass die Agentur für Arbeit der Auffassung war, es sei eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gemäß § 144 Abs.1 S.2 Nr.1 SBG III eingetreten, weil die Klägerin durch die Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens grob fahrlässig herbeigeführt habe.



Die Vorinstanz vertrat die Auffassung es sei grundsätzlich zumutbar, das bisherige unbefristete Arbeitsverhältnis bis zur Begründung eines sich anschließenden dauerhaften Arbeitsverhältnisses oder jedoch mindestens eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit konkreter Verlängerung abzuwarten.



Dieser Auffassung schloss sich das Bundessozialgericht nicht an. Dabei vertritt das Bundessozialgericht zwar die Ansicht, dass die Klägerin durch die Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst und zumindest grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Im Gegensatz zu der Vorinstanz geht das Bundessozialgericht jedoch davon aus, dass sich die Klägerin für die Lösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2001auf einen wichtigen Grund berufen konnte. Aufgrund der grundgesetzlich verankerten Berufswahlfreiheit muss den Bürgern grundsätzlich auch die Möglichkeit offen stehen, ihnen attraktiv erscheinende befristete Arbeitsverhältnisse aufzunehmen, insbesondere wenn ein Wechsel in eine anderes Berufsfeld mit der Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist.

http://www.rkuk.de/urteile/sozialrecht-arbeitslosengeld-krankengeld-rente-u-a/keine-sperrzeit-bei-wechsel-von-einem-unbefristeten-in-ein-befristetes-arbeitsverhaeltnis/

Bundessozialgericht stoppt Bundesagentur für Arbeit
29. August 2006 | Von Kirsten Wilczek

Zwei aktuelle Entscheidungen lassen aufhorchen. Die rigorose Praxis, gegen Arbeitnehmer eine Sperrfrist zu verhängen, die an der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben, muss die Bundesagentur einstellen.

http://www.machleb.eu/arbeitsrecht schneller Rat & Hilfe bei Kündigung Abfindung, Lohn etc in BO & WIT


Das Bundessozialgericht (BSG) grenzt den Auslegungsspielraum der Bundesagentur für Arbeit ein. Nach dem Recht der Arbeitsförderung muss ein Arbeitnehmer mit einer Sperrzeit rechnen, wenn er eine Beschäftigung aus eigenem Antrieb aufgibt und arbeitslos wird (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Dies gilt aber nicht, wenn die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit aus einem wichtigen Grund erfolgte. Den Katalog der Ausnahmetatbestände hat das BSG jetzt um zwei Beispiele erweitert.

Keine Sperrzeit nach Wechsel von unbefristeter auf befristete Arbeitsstelle

Eine Angestellte, die unbefristet beschäftigt war, kündigte und nahm eine auf sechs Monate befristete Beschäftigung als Kinderanimateurin in Tunesien an. Nach Ablauf beantragte sie Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur bewilligte zwar die Leistung, verhängte aber eine Sperrzeit von 12 Wochen. Hiergegen wehrte sich die Arbeitnehmerin. Sie begründete ihren Wechsel in das befristete Arbeitsverhältnis mit der dauerhaften Verbesserung ihrer Chancen am Arbeitsmarkt durch die Auslandserfahrung. Die Arbeitsagentur argumentierte, dass eine Sperrzeit eintrete, wenn keine gute Aussicht auf lückenlose Weiterbeschäftigung bestehe. Die Arbeitnehmerin hätte ihre unbefristete Stelle nicht aufgeben dürfen.

Das BSG gab der Arbeitnehmerin Recht (Urteil vom 12.07.2006, Az. B 11a AL 55/05 R). Arbeitnehmer müssen demnach die Möglichkeit haben, attraktive, befristete Arbeitsverhältnisse aufzunehmen, wenn der Wechsel in ein anderes Berufsfeld mit einer Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist. Eine missbräuchliche Gestaltung verneinte das BSG aufgrund der Dauer der befristeten Tätigkeit und des Umstandes, dass diese im Folgejahr fortgesetzt werden sollte.

Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag

Stimmt der Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zu, trifft ihn nicht zwingend eine Sperrzeit von zwölf Wochen.

In einer weiteren Entscheidung vom 12.07.2006 hat das BSG (Az. B 11a AL 47/05 R) entschieden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages dann keine Sperrzeit rechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte, gegen die er sich durch eine Kündigungsschutzklage nicht erfolgreich hätte zur Wehr setzen können.

Zum Fall: Der Kläger war acht Jahre lang als Lagerleiter beschäftigt. Aufgrund einer Neustrukturierung der Ablaufprozesse fiel sein Arbeitsplatz dauerhaft weg. Er schloss darauf hin mit dem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung, wonach sein Arbeitsverhältnis genau zu dem Zeitpunkt enden sollte, zu dem auch seine vertragliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre.

Das BSG erklärte die Sperrzeit für nicht gerechtfertigt. Es stehe bei dieser Fallgestaltung dem Interesse des Arbeitnehmers, sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zumindest eine Abfindung zu sichern, kein gleichwertiges Interesse der Gemeinschaft der Einzahler in die Arbeitslosenversicherung an einem Abwarten der angedrohten Arbeitgeberkündigung gegenüber.

Das Urteil enthält allerdings noch keine Antwort auf die Frage, ob nach Inkrafttreten des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein wichtiger Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch ohne ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung angenommen werden kann.

§ 1a KSchG regelt:

„Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse (…) und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 (drei Wochen) keine Klage auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.

Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann."

Diese Vorschrift gilt seit dem 01.01.2004. Das BSG erwägt jedoch, künftig einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer dann anzunehmen, wenn der Aufhebungsvertrag gemäß § 1a KSchG zustande gekommen ist und die gesetzlich festgelegte Abfindungshöhe nicht überschritten wird (0,5 Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses; höchstens jedoch 12 Monatsverdienste, bei älteren Arbeitnehmern bis maximal 18 Monatsverdienste - vgl. § 10 KSchG).

Dem BSG ist beizupflichten. Die Bundesagentur für Arbeit mag ihre Überschüsse gerne weiter erwirtschaften, aber nicht zu Lasten derjenigen Arbeitnehmer, die sich in Ansehung der stetig steigenden Anforderungen an ihre Qualifikation verändern müssen, um auch künftig Chancen auf eine Beschäftigung zu haben. Schon gar nicht sind solche Arbeitnehmer und Einzahler(!) mit einer Sperrzeit zu bestrafen, die durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung ihrer sicheren Kündigung nur zuvor gekommen sind. Hier darf die Praxis der Bundesagentur nicht die gesetzgeberische Intention des § 1a KSchG unterlaufen. Durch § 1a KSchG soll eine "einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess" geschaffen werden (vgl. BT-Drucks. 15/1204 S. 12).

http://recht.germanblogs.de/archive/2006/08/29/za9ito0uel3p.htm


Bundessozialgericht


Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Kündigung des unbefristeten zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses - wichtiger Grund


BSG, Urteil vom 12. 7. 2006 - B 11a AL 55/05 R (Lexetius.com/2006,2412)
1


Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 12 Wochen wegen des Eintritts einer Sperrzeit.
2


Die 1978 geborene Klägerin war ab 1. September 1995 unbefristet bei der P GmbH in H beschäftigt, zuletzt als Angestellte im Vertriebsinnendienst zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4. 516, 00 DM zuzüglich bestimmter Einmalzahlungen. Die Klägerin kündigte das unbefristete Arbeitsverhältnis am 2. Januar 2001 zum 31. März 2001.
3


Bereits unter dem 28. November 2000 hatte sie mit der N Touristik Service AG/T (Sitz jeweils P/Schweiz) einen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Kinderanimateurin geschlossen. Das Arbeitsverhältnis sollte am 1. April 2001 beginnen und am 31. Oktober 2001 enden. Sie erhielt während dieser Beschäftigung nach einer Schulung vom 1. bis 14. April 2001 einen monatlichen Grundlohn von durchschnittlich 1. 790, 00 CHF (= 2. 244, 45 DM). Das Beschäftigungsverhältnis endete mit Auslaufen des Zeitvertrags am 31. Oktober 2001. Den am 28. September 2001 mit der T Service GmbH für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2002 geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag über eine erneute Beschäftigung als Kinderanimateurin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2002.
4


Sie meldete sich am 1. November 2001 arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 10. Januar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag für die Zeit vom 1. November 2001 bis zum 23. Januar 2002 ab, weil der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit mit einer Dauer von 12 Wochen ruhe. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Alg um 90 Tage. Mit einem weiteren Bescheid vom 10. Januar 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab 24. Januar 2002 in Höhe von wöchentlich 165, 90 Euro. Ab 18. März 2002 wurde die Alg-Bewilligung wegen der Aufnahme einer Tätigkeit bei der Firma G in P aufgehoben.
5


Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe ihre Arbeitslosigkeit durch die Lösung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses grob fahrlässig herbeigeführt. Ihr sei die Fortsetzung dieses Beschäftigungsverhältnisses solange zumutbar gewesen, bis sie einen unbefristeten Anschlussarbeitsplatz gefunden hätte.
6


Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 20. April 2004 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat eine schriftliche Auskunft beim ehemaligen Arbeitgeber zu den Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz ab 1. November 2001 eingeholt. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 22. Juli 2005): Es sei nach § 144 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) eine Sperrzeit eingetreten. Die Arbeitslosigkeit der Klägerin ab 1. November 2001 sei durch die Kündigung vom 2. Januar 2001 verursacht worden. Zwar habe die Klägerin nach dem Wirksamwerden dieser Kündigung ab 1. April 2001 zunächst in einem Anschlussbeschäftigungsverhältnis gestanden, jedoch sei dieses von vornherein befristet gewesen, was die Klägerin auch gewusst habe. Damit habe sie zumindest grob fahrlässig den Eintritt von Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des befristeten Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen. In diesem Zusammenhang könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ihr eine Anschlussbeschäftigung für die Wintersaison in Aussicht gestellt worden sei. Bei Würdigung aller Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass objektiv eine Weiterbeschäftigung zugesagt worden sei. Die Klägerin habe für ihr Verhalten auch keinen wichtigen Grund gehabt. Liege keine konkrete Aussicht auf eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses vor, so sei der Wechsel von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis nicht von einem wichtigen Grund gedeckt. Dies gelte umso mehr, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf wenige Monate befristet sei. Zwar möge das Beschäftigungsverhältnis für die Klägerin wegen der damit verbundenen Auslandserfahrungen und der Möglichkeit, Fremdsprachenkenntnisse zu erweitern, attraktiv gewesen sein, obwohl die Bezahlung deutlich hinter dem zuvor bezogenen Entgelt zurückgeblieben sei. Bei Abwägung aller Umstände sei es ihr zuzumuten gewesen, in ihrem - ohnehin besser vergüteten - Dauerarbeitsverhältnis jedenfalls solange zu verbleiben, bis ein dauerhaftes Anschlussarbeitsverhältnis begründet hätte werden können oder zumindest ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit konkreter Aussicht auf eine Verlängerung.
7


Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Das LSG habe seiner Entscheidung fehlerhaft zu Grunde gelegt, dass keinerlei Aussicht auf eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bestanden habe. Das LSG sei ferner dem Merkmal der groben Fahrlässigkeit nicht nachgegangen. Sie habe bewusst in Kauf genommen, dass die Bezahlung deutlich hinter dem zuvor gezahlten Entgelt zurückgeblieben sei. Zudem habe sie freie Kost und Logis erhalten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung mit einer beruflichen Fortbildung und Verbesserung der Qualifikation einhergegangen sei. Sie habe umfangreiche englische Sprachkenntnisse erworben, die Voraussetzung für ihre jetzige Anstellung gewesen seien. Den Vertrag für die Sommersaison 2002 habe sie nicht mehr wahrgenommen, weil sich ihre persönlichen Verhältnisse geändert hätten und sie eine anderweitige Beschäftigung habe aufnehmen können.
8


Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2005 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. April 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 10. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17. Juni 2002 aufzuheben bzw zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2001 bis zum 23. Januar 2002 Arbeitslosengeld zu zahlen.
9


Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
10


Sie ist der Auffassung, das LSG habe unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend entschieden. Zwar habe der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 28. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R - angedeutet, außer einem höheren Arbeitsentgelt könnten auch sonstige Umstände als wichtiger Grund für den Wechsel von einem unbefristeten zu einem befristeten Arbeitsverhältnis gewertet werden. Diese Rechtsauffassung sei jedoch schon vom Ansatz her problematisch. Denn ein Arbeitsplatzwechsel komme für den Arbeitnehmer nur in Betracht, wenn er für ihn in irgendeiner Weise attraktiv sei. Zwar sei nicht zu verkennen, dass Auslandserfahrungen auch im Interesse der erleichterten Vermittelbarkeit von Arbeitnehmern lägen. Solche Erfahrungen habe die Klägerin aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt sammeln können, zu dem sie konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe.
11


Die Beteiligten haben sich in einem Teilvergleich, der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Juli 2006 und von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 angenommen worden ist, über die Höhe des der Alg-Bewilligung zu Grunde zu legenden Bemessungsentgelts geeinigt.
12


Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet.
13


Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht nur der "Sperrzeitbescheid" vom 10. Januar 2002, sondern auch der weitere Bescheid vom 10. Januar 2002, mit dem der Klägerin abweichend von der Arbeitslosmeldung zum 1. November 2001 Alg erst ab 24. Januar 2002 gewährt worden ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 15).
14


Richtige und zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), denn in der Sache verfolgt die Klägerin ihren Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. November 2001 bis zum 23. Januar 2002. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg (§§ 117 ff SGB III) haben für den vorgenannten Zeitraum vorgelegen; dies wird auch von der Beklagten ausweislich ihrer Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2006 nicht in Zweifel gezogen. Dabei ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich, dass die Klägerin vor ihrer Arbeitslosigkeit ab 1. November 2001 ein befristetes Arbeitsverhältnis im Ausland zurückgelegt hat. Denn nach dem hier maßgeblichen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 20. Oktober 1982 (BGBl I 1983, 579) werden Zeiten der schweizerischen beitragspflichtigen unselbständigen Beschäftigung für den Anspruch auf deutsches Alg so berücksichtigt, als wären sie nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden (vgl Art 7 Abs 1). Über die Höhe des Anspruchs hat der Senat auf Grund des zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren geschlossenen Teilvergleichs (§ 101 Abs 1 SGG) nicht zu befinden.
15


Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Beklagten hat der Anspruch der Klägerin auch nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit geruht. Nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat zwar das Beschäftigungsverhältnis zum 31. März 2001 gelöst und dadurch ihre spätere Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt (dazu unter 1). Sie kann sich jedoch auf einen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 SGB III stützen (dazu unter 2).
16


1. Die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass sie das (unbefristete) Arbeitsverhältnis bei der P GmbH durch die Kündigungserklärung vom 2. Januar 2001 zum 31. März 2001 beendet hat. Diese Kündigung war nach den Feststellungen des LSG für den Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 1. November 2001 ursächlich, da das Anschluss-Beschäftigungsverhältnis ab 1. April 2001 von vornherein befristet war und auch tatsächlich mit dem Auslaufen der Befristung endete. Zwischen dem Ende des unbefristeten und der Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses lag kein Zeitraum der Beschäftigungslosigkeit, sodass allein auf die am 1. November 2001 nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses eingetretene Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl insoweit die abweichende tatsächliche Situation in BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 9). Die Arbeitslosigkeit muss - wie der Vergleich mit der 2. Alt der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zeigt - nicht unmittelbar durch die Lösung herbeigeführt werden (vgl auch Winkler in Gagel, SGB III, § 144 RdNr 82; Schweiger NZS 2002, 79, 80 ff). Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung, nach der die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht als kausal für die nach Auslaufen der Befristung eines Anschlussarbeitsverhältnisses eintretende Arbeitslosigkeit anzusehen sei (Niesel in Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 144 RdNr 19; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 144 RdNr 59; Rolfs in Erfurter Komm, 4. Aufl, § 144 RdNr 14; Weber, AuB 2004, 97, 102), folgt der Senat nicht (vgl auch BSGE 3, 298, 302 - zum Arbeitsplatzwechsel). Der angebliche Wertungswiderspruch zu § 121 Abs 5 SGB III, wonach eine Beschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar ist, weil sie befristet ist, besteht nicht. Denn die Regelung über die Zumutbarkeit von Beschäftigungen befasst sich nur mit der Frage, welche Beschäftigungen aus der Arbeitslosigkeit heraus aufgenommen werden sollen und betrifft damit eine andere Ausgangslage. Ob der Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis für die später eingetretene Arbeitslosigkeit ursächlich ist, beurteilt sich nach der Ursachenlehre von der wesentlichen Bedingung (vgl BSGE 69, 108, 110 = SozR 3-4100 § 119 Nr 6; SozR 4-4300 § 144 Nr 12). Tritt die Arbeitslosigkeit - wie hier - auf Grund der (ersten) Befristung ein, so ist der Zurechnungszusammenhang mit der Eigenkündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses jedenfalls zu bejahen.
17


Ferner hat die Klägerin nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG ihre Arbeitslosigkeit auch grob fahrlässig herbeigeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG führt der Arbeitnehmer mit einer freiwilligen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel mindestens grob fahrlässig herbei, wenn er nicht konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr 2; BSGE 52, 276, 281 = SozR 4100 § 119 Nr 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr 28). Nach dieser Rechtsprechung ist für den Ausschluss der groben Fahrlässigkeit nicht unbedingt die feste Zusicherung eines Anschlussarbeitsplatzes zu verlangen; vielmehr genügt es, dass der Kündigende konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hat, er werde nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses rechtzeitig einen neuen Arbeitsplatz erhalten. Diese Grundsätze sind sinngemäß auf die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu übertragen. Der Arbeitnehmer führt in Fällen der vorliegenden Art seine Arbeitslosigkeit nicht grob fahrlässig herbei, wenn er bereits bei Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses konkrete Anhaltspunkte für die Übernahme in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis oder er zu diesem Zeitpunkt die Aussicht hat, nach Auslaufen der Befristung eine anderweitige unbefristete Beschäftigung - zB beim früheren Arbeitgeber - aufnehmen zu können.
18


Den für den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG kann (noch) mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin nicht erfüllt waren. Insbesondere war ihr keine Weiterbeschäftigung für die Wintersaison nach Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden. Soweit die Revision diese Feststellung des LSG bestreitet und eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts geltend macht, liegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vor.
19


2. Der Klägerin steht jedoch für ihr Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite. Ob ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses angenommen werden kann, ist unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung zu beurteilen, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12; SozR 3-4100 § 119 Nr 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr 1). Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund iS des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (stRspr, vgl BSGE 92, 74, 82 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6; SozR 4-4300 § 144 Nr 9 mwN).
20


Der 7. Senat des BSG hat bereits mit Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R - (= SozR 4-4300 § 144 Nr 9; zustimmend Pilz, SGb 2005, 309 ff) erste Hinweise zu der erforderlichen Gewichtung der abzuwägenden Interessen gegeben, wenn ein Arbeitnehmer ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten einer befristeten Beschäftigung löst. Danach ist zunächst die in der Rechtswirklichkeit der Arbeitswelt bestehende - auch politisch gewollte - Tendenz zum Abschluss von befristeten bzw kurzfristigen Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Dies schließt es aus, einen derartigen Wechsel generell nicht als wichtigen Grund anzusehen. Der 7. Senat hat ferner den Standpunkt eingenommen, es sei aus Art 12 Abs 1 Grundgesetz (GG) abzuleiten, dass Arbeitnehmern grundsätzlich auch die Möglichkeit offen stehen müsse, befristete - ihnen attraktiv erscheinende - Arbeitsverhältnisse aufzunehmen. Der 7. Senat brauchte jedoch - wie er in dem oben genannten Urteil klargestellt hat - bei der von ihm zu beurteilenden Fallgestaltung nicht abschließend zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund bei einer aus Sicht des Arbeitnehmers attraktiven Beschäftigung auch angenommen werden könne, wenn der Arbeitnehmer infolge der Aufnahme der befristeten Beschäftigung "sehenden Auges" in die Arbeitslosigkeit gehe.
21


Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 7. Senats an und führt sie in der Weise fort, dass sich Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 SGB III jedenfalls dann berufen können, wenn die (nahtlose) Aufnahme der befristeten Beschäftigung mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung zusätzlicher beruflicher Fertigkeiten verbunden ist. Bei der Aufnahme eines anderen Berufs wird die durch Art 12 GG geschützte Berufswahlfreiheit in ihrem Kernbereich betroffen. Der Senat hat bereits in seiner Rechtsprechung zur Aufgabe eines Ausbildungsverhältnisses aus beruflichen Gründen auf die besondere Bedeutung des Grundrechts der Berufswahlfreiheit bei der Konkretisierung des Merkmals "wichtiger Grund" hingewiesen (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 2). Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Auszubildende sich mit Rücksicht auf die freie Wahl des Berufs nach Art 12 Abs 1 GG auf einen wichtigen Grund berufen könne, wenn er aus beruflichen Gründen beschließe, die Ausbildung zu wechseln oder zu beenden. Dieser Schutz beschränkt sich indes nicht nur auf Auszubildende.
22


Auch eine vom Versicherten beabsichtigte berufliche Umorientierung unter Aufgabe einer unbefristeten Beschäftigung darf durch die Arbeitslosenversicherung nicht in einer Weise erschwert werden, dass die Aufnahme einer befristeten Beschäftigung durch das drohende Eingreifen der Sanktion der Sperrzeit praktisch unmöglich gemacht wird. Die berufliche Umorientierung, die mit einem - auch im Interesse der Versichertengemeinschaft liegenden - Zuwachs an beruflichen Fertigkeiten verbunden ist, führt deshalb dazu, in der Regel einen wichtigen Grund anzuerkennen. Wäre dem Arbeitnehmer auf Grund der drohenden wirtschaftlichen Folgen einer Sperrzeit nur der Wechsel in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis eröffnet, so wäre ihm ein Wechsel in Berufsfelder praktisch verwehrt, in denen befristete Arbeitsverhältnisse die Regel bilden. Hierbei ist im Übrigen anzumerken, dass auch der Wechsel in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer mit erheblichen Risiken verbunden ist, weil zB der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten greift (vgl zu den arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses Kania/Küttner, Personalbuch, 13. Aufl. 2006, Probearbeitsverhältnis RdNr 1 ff; ebenso Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 144 RdNr 59).
23


Die Klägerin kann sich danach auf das objektive Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 144 Abs 1 SGB III berufen, weil sie durch die Aufnahme der Beschäftigung als Kinderanimateurin in ein anderes Berufsfeld wechselte und dieser Wechsel mit der Erlangung weiterer beruflicher Fertigkeiten verbunden war. Nach den Feststellungen des LSG durchlief die Klägerin zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine entsprechende kurzfristige Schulungsmaßnahme. Sie verpflichtete sich arbeitsvertraglich sogar dazu, die Schulungskosten in Höhe von 800, 00 CHF bei einer vorzeitigen Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses anteilig zu erstatten. Auch die Beklagte räumt in der Revisionserwiderung im Übrigen ein, dass die in der neuen Tätigkeit erworbenen Qualifikationen (Auslandserfahrung und Fremdsprachenkenntnisse) im Interesse der Versichertengemeinschaft gelegen hätten, da die Klägerin hierdurch leichter vermittelbar geworden ist. Auf dieser Grundlage ist es auch unerheblich, ob im befristeten Arbeitsverhältnis eine höhere Bezahlung erzielt wird. Im Rahmen der geschützten Berufswahlfreiheit ist es ferner ohne Belang, ob und inwieweit die Klägerin die mit dem Berufswechsel verbundenen Qualifikationen nicht auch im Rahmen des fortbestehenden (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses oder - wie die Beklagte meint - jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ohne vorübergehende Beschäftigungslosigkeit hätte erwerben können.
24


Schließlich hat das LSG keine Umstände festgestellt, die auf ein missbräuchliches - auf die Erlangung der Versicherungsleistung gerichtetes - Handeln der Klägerin schließen ließen. Ein Missbrauch lässt sich nicht etwa den Ausführungen des LSG entnehmen, die Intensität des Interesses der Klägerin an der Auslandsbeschäftigung erscheine zweifelhaft, wenn man berücksichtige, dass sie den Arbeitsvertrag für eine weitere befristete Beschäftigung im Sommer 2002 bereits im Januar 2002 gekündigt habe. Dieses spätere Verhalten kann der Klägerin insbesondere deswegen nicht entgegen gehalten werden, weil sich das 2001 aufgenommene befristete Arbeitsverhältnis auf einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr erstreckte und damit seinem Umfang nach deutlich über ein Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer hinausging. Problematisch könnte aus Sicht des Senats allenfalls ein Zeitraum unterhalb von zwei bzw drei Monaten sein. Letzteres folgert der Senat aus der Regelung zur geringfügigen Beschäftigung (§ 27 Abs 2 Satz 1 SGB III iVm § 8 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) und der Drei-Monats-Grenze, die der Gesetzgeber - allerdings erst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 - für die Meldepflicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen in § 37b Satz 2 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607), ab 31. Dezember 2005 in § 37b Satz 1 SGB III in der geänderten Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 3676) angesprochen hat (vgl BT-Drucks 15/25, S 27 und BT-Drucks 16/109, S 6 sowie zu dieser Vorschrift BSGE 91, 90, 93 = SozR 4-4300 § 144 Nr 3; SozR 4-4300 § 37b Nr 2 mwN).
25


Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

http://lexetius.com/2006,2412 Urteil Nr. 1

Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Bundessozialgericht


Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund - drohende sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung - Abfindung - Verzicht auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ab 1. 1. 2004


BSG, Urteil vom 12. 7. 2006 - B 11a AL 47/05 R (Lexetius.com/2006,2344)
1


Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
2


Der im November 1941 geborene Kläger war seit Oktober 1995 bei der M Systeme GmbH beschäftigt; es galt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch Aufhebungsvertrag vom 16. Juli 2003 zum 30. November 2003 beendet. Er erhielt nach diesem Vertrag eine Abfindung in Höhe von 10. 000, 00 EUR und wurde ab 1. Oktober 2003 unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung von der Arbeit freigestellt. Nach der Auflösungsvereinbarung erfolgte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis geltenden ordentlichen Kündigungsfrist zum 30. November 2003 auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen; ohne den Abschluss der Vereinbarung wäre die Kündigung gegenüber dem Kläger zum gleichen Zeitpunkt unumgänglich gewesen.
3


Der Kläger meldete sich am 10. Oktober 2003 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Mit dem Bescheid vom 17. Dezember 2003, geändert durch den Bescheid vom 12. Januar 2004, lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg ausgehend von einem Sperrzeitbeginn ab 1. Oktober 2003 bis einschließlich 23. Dezember 2003 ab. Mit Bescheid vom 14. Januar 2004 bewilligte die Beklagte Alg ab 24. Dezember 2003. Den wegen des Sperrzeiteintritts eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 zurück.
4


Das Sozialgericht (SG) hat - nach Beweiserhebung (Zeugenvernehmung der Personalleiterin des ehemaligen Arbeitgebers) - die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Alg ohne Feststellung einer Sperrzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen (Urteil vom 2. Juli 2004).
5


Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 14. Januar 2004 verurteilt wurde, dem Kläger Alg ab 1. Dezember 2003 für den Zeitraum von 960 Kalendertagen zu zahlen. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten, weil der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt habe. Ein solcher liege nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht habe und er sich nicht arbeitsrechtlich gegen die angedrohte Kündigung hätte wehren können. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers erfüllt. Am Ergebnis ändere sich nichts, wenn man mit der Rechtsprechung des BSG zusätzlich fordere, dass dem Arbeitnehmer das Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung nicht zuzumuten gewesen sei. Denn es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die anderenfalls mit einer Kündigung typischerweise verbundenen Nachteile gerade nicht eingetreten seien. Dem Kläger sei durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt (31. August 2003) gekündigt worden. Darüber hinaus sei er bereits ab 1. Oktober 2003 freigestellt worden. Das habe zur Konsequenz, dass er sich uneingeschränkt um andere Arbeitsplätze habe bemühen können. Schließlich habe der Kläger auch noch eine Abfindung in Höhe von 10. 000, 00 EUR erhalten, die bei einer Kündigung so ohne Weiteres nicht zahlbar gewesen wäre, jedenfalls nicht in dieser Höhe. Nach § 1a Abs 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der erst zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten sei, wäre lediglich ein Betrag in Höhe von etwa 9. 000, 00 EUR erreicht worden. Der in § 1a KSchG zum Ausdruck kommende Gedanke stelle darüber hinaus auch einen besonderen Umstand iS der genannten Rechtsprechung des BSG dar, die den Abschluss einer Auflösungsvereinbarung rechtfertige. Die Vorschrift verkörpere die Konsequenz, der sich die Arbeitsvertragsparteien bei dringenden betrieblichen Erfordernissen stellen müssten.
6


Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 144 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III). Dem vom LSG festgestellten Sachverhalt lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt gedroht habe. Darüber hinaus zähle eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt nicht als vermiedener Nachteil, weil es sich nur um einen relativen Nachteil handele. Der Umstand, dass der Kläger nur in Folge des Aufhebungsvertrages freigestellt worden sei, sei ebenfalls nicht festgestellt. Die Voraussetzungen für besondere Umstände iS der BSG-Rechtsprechung seien hierdurch ohnehin nicht erfüllt, weil derartige relative Nachteile durch die Vertragsparteien vereinbar seien. Zudem habe die Zeit der Freistellung nicht zu einer Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt geführt. Wie aus der Erklärung nach § 428 SGB III ersichtlich, habe der Kläger an einer beruflichen Eingliederung kein Interesse mehr gehabt. Auch die vereinbarte Abfindung sei als relativer Nachteil kein besonderer Umstand. Sie beziehe sich zudem nicht auf das berufliche Fortkommen. Allerdings sehe auch die Beklagte, dass sich durch § 1a KSchG eine neue Bewertung für das Erfordernis einer Nachteilsvermeidung zur Annahme eines wichtigen Grundes ergeben könne, jedoch könnten sich für den streitigen Zeitraum, der vor dem Inkrafttreten des § 1a KSchG liege, noch keine Auswirkungen ergeben.
7


Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 sowie das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 2. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8


Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
9


Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Arbeitslosigkeit nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Ihm sei keine Handlungsalternative verblieben, die die Arbeitslosigkeit nicht oder erst später hätte eintreten lassen. Im Übrigen habe das BSG keinesfalls eine abschließende Zusammenstellung der besonderen Umstände, die ein Abwarten der Kündigung entbehrlich werden ließen, aufgestellt. Ihm (dem Kläger) sei zum einen der Unterschied zwischen dem relativen und dem (für ihn) absoluten Nachteil nicht geläufig. Zum anderen sei ja gerade die Vereinbarung von Vorteilen im Aufhebungsvertrag bei der vergleichenden Betrachtung ein Nachteil im Falle der Kündigung.
10


Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger Grund zur Seite stand und er deshalb Alg ab 1. Dezember 2003 für den Zeitraum von 32 Monaten beanspruchen kann.
11


Der Kläger, der auf Grund der Freistellung im Aufhebungsvertrag bereits ab 1. Oktober 2003 nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stand (vgl zur Abgrenzung des leistungs- und des beitragsrechtlichen Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses Schlegel, NZA 2005, 972 ff), erfüllte jedenfalls ab 1. Dezember 2003 nach dem von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG alle in den §§ 117 ff SGB III geregelten Voraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, Anwartschaftszeit) des Anspruchs auf Alg. Der Kläger hat Anspruch auf Alg für die Dauer von 32 Monaten (§ 127 Abs 2 SGB III idF vor dem Inkrafttreten der Änderung durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I, 3002), da kein Minderungstatbestand iS des § 128 SGB III eingreift.
12


Der Anspruch des Klägers hat auch nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe geruht (§ 144 Abs 2 Satz 2 SGB III). Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Kläger, der keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte, hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Arbeitslosigkeit auch unabhängig vom Abschluss des Aufhebungsvertrages auf Grund einer ansonsten ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung eingetreten wäre. Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an (BSG SozR 4100 § 119 Nr 24; BSGE 77, 48, 51 = SozR 3-4100 § 119 Nr 9; BSGE 89, 243, 245 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12). Keine Beachtung findet demgegenüber ein hypothetischer Geschehensablauf, zu der die angedrohte betriebsbedingte Kündigung gehört (so zutreffend Gagel, SGb 2006, 264, 265).
13


Das LSG hat jedoch zu Recht angenommen, dass dem Kläger für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite stand. Dabei genügt es für die Bejahung eines wichtigen Grundes nicht, dass der Arbeitslose annimmt, er habe im Hinblick auf eine ansonsten drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Vielmehr muss der wichtige Grund objektiv vorgelegen haben (stRspr, vgl nur: BSGE 66, 94, 101 f = SozR 4100 § 119 Nr 36; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 11; dagegen Preis/Schneider, FS zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein, 2005, 1300, 1313; vgl auch Gagel, SGb 2006, 264, 268, der als Maßstab eine objektive Beurteilung der subjektiven Sicht des Arbeitnehmers genügen lassen möchte). Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr 8; SozR 3-4300 § 144 Nr 12; BSGE 92, 74, 81 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6; SozR 4-4300 § 147a Nr 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Inwieweit ein wichtiger Grund auch bei einer drohenden oder feststehenden, aber noch nicht erfolgten rechtswidrigen Kündigung in Verbindung mit sonstigen Umständen in Betracht kommt, bedarf hier keiner Erörterung (vgl dazu BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12 S 34 mwN).
14


Das LSG ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen davon ausgegangen, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich gegen die im Raum stehende Kündigung arbeitsrechtlich hätte wehren können. Es hat in Übereinstimmung mit dem SG angenommen, dem Kläger habe eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht (§ 1 KSchG idF des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 [BGBl I, 3843]). SG und LSG haben dabei maßgeblich auf die Zeugenaussage der Personalleiterin des ehemaligen Arbeitgebers abgestellt, wonach der Arbeitsplatz des Klägers auf Grund einer Neustrukturierung des Arbeitsprozesses weggefallen war und anderweitige Einsatzmöglichkeiten im Unternehmen nicht bestanden. Diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegende Wertung des LSG wird auch von der Beklagten in ihrer Revisionsbegründung nicht in Frage gestellt.
15


Schließlich hat das LSG auch zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Abwarten der drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zuzumuten war. Es hat vielmehr ein für einen wichtigen Grund ausreichendes Interesse am Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsregelung festgestellt. Denn - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - (= SozR 4-4300 § 144 Nr 11) dargelegt hat - liegt ein wichtiger Grund keineswegs nur dann vor, wenn ein Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung deshalb unzumutbar ist, weil Nachteile für das berufliche Fortkommen zu befürchten sind; vielmehr handelt es sich hierbei nur um einen der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte (BSG Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, jeweils veröffentlicht in juris). Demgemäß können auch sonstige Umstände zu der Annahme führen, dass ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung unzumutbar war. Anders formuliert: Bei einem Aufhebungsvertrag ist - mit dem LSG - zu prüfen, ob "Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile … nicht eingetreten wären" (vgl BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8 mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12 S 34, 36; BSG Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R, veröffentlicht in juris). Anknüpfend hieran hat der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (= SozR 4-4300 § 144 Nr 11; zustimmend Spellbrink, BB 2006, 1274, 1276; ablehnend Hase, AuB 2006, 58 f; vgl auch Gagel, SGb 2006, 264, 267) zur Mitwirkung eines leitenden Angestellten bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entschieden, dass bereits das Interesse, sich (im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt der Beschäftigungslosigkeit) durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die ihm angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen ist, ein wichtiger Grund mithin bereits unter diesem Aspekt zu bejahen ist.
16


Die vorliegende Fallgestaltung erfordert keine andere Bewertung, denn der Kläger hätte sich gegen die ansonsten sicher bevorstehende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung nicht zur Wehr setzen können. Dabei kann offen bleiben, ob bereits sein Alter (über 58 Jahre) und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 428 SGB III eine differenzierende Wertung rechtfertigen (ohne Festlegung - vgl BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 8, S 17; ebenso offen gelassen in BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12, S 36 f; weitergehend und für diesen Personenkreis einen wichtigen Grund bejahend Gagel, SGb 2006, 264, 269). Jedenfalls steht angesichts der ohnehin nicht zu vermeidenden Beschäftigungslosigkeit seinem Interesse daran, sich durch Abschluss des Aufhebungsvertrages zumindest die ihm zugesagte Abfindung zu sichern, kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der Arbeitgeberkündigung gegenüber. Ausreichend ist insoweit die Feststellung des LSG, dass ohne den Abschluss des Aufhebungsvertrages eine Abfindung nicht zahlbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang bleibt die Höhe der Abfindung unerheblich.
17


Entgegen der Meinung der Beklagten bedarf es deshalb in Fällen der vorliegenden Art zur Bejahung eines wichtigen Grundes nicht der Feststellung weiterer Umstände, etwa hinsichtlich der Verschiebung des Kündigungszeitpunktes oder der Freistellung durch den Aufhebungsvertrag. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Sperrzeit und des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes (vgl BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr Cool unterläge es durchgreifenden Bedenken, das Eigeninteresse des Versicherten an einer für ihn günstigen Gestaltung der Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unberücksichtigt zu lassen, wenn ein Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der Kündigung nicht ersichtlich ist. Insoweit hat der erkennende Senat bereits im oben genannten Urteil vom 17. November 2005 (SozR 4-4300 § 144 Nr 11 RdNr 21) in Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung deutlich gemacht, dass bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung "im Regelfall … ein wichtiger Grund anzunehmen sein …" wird, dh bei dieser Fallgestaltung der (zusätzliche) Nachweis eines besonderen Interesses an der Auflösungsvereinbarung (wie zB Vermeidung zukünftiger beruflicher Nachteile) regelmäßig nicht erforderlich ist bzw - selbst wenn an diesem Erfordernis festgehalten wird - das Interesse des Arbeitnehmers an einer Abfindung im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung als schützenswert anzusehen ist. Der Senat vermag sich somit der - wesentlich engeren - Rechtsmeinung der Beklagten nicht anzuschließen, die auch bei drohender rechtmäßiger Kündigung einen wichtigen Grund zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages - abgesehen vom Fall der Vermeidung beruflicher Nachteile - nur beim Nachweis sonstiger gleich gewichtiger Gründe, aus denen der Arbeitnehmer "objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste" gegeben sieht (vgl Durchführungsanweisungen zu § 144 SGB III, Stand 2006, unter 9. 3. 1. - Rz 144. 99).
18


Ein wichtiger Grund kann im vorliegenden Fall auch nicht mit der von der Beklagten angesprochenen Erwägung in Zweifel gezogen werden, der Kläger habe jedenfalls bezogen auf den Freistellungszeitpunkt (1. Oktober 2003) keinen wichtigen Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gehabt, zumal er - wie die Erklärung nach § 428 SGB III zeige - kein Interesse an einer beruflichen Eingliederung gehabt habe. Denn ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten hat sich der Kläger bereits am 18. Juli 2003 arbeit- suchend gemeldet und damit seine Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitssuche erfüllt (vgl § 37b Satz 1 SGB III in der hier maßgeblichen, ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 [BGBl I 4607]; diese Verpflichtung betonend - Hase, AuB 2006, 58 f; seit 1. Juli 2006 als eigenständiger Sperrzeittatbestand in § 144 Abs 1 Nr 7 SGB III idF des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 [BGBl I 3676] erfasst). Es ist hier auch kein Grund ersichtlich, bei der Beurteilung des wichtigen Grundes darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitet oder vereinbarungsgemäß gegen Zahlung von Arbeitsentgelt von der Arbeit freigestellt wird (so bereits BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12, S 35).
19


Schließlich bietet der vorliegende Sachverhalt im Hinblick auf den Zeitpunkt des Sperrzeiteintritts auch keine Veranlassung zur abschließenden Erörterung der - vom LSG und von der Beklagten in der Revisionsbegründung thematisierten - Frage, ob aus der neu geschaffenen mit Wirkung ab 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Regelung des § 1a KSchG durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 3002) weitergehende Folgerungen für die Auslegung des Merkmals "wichtiger Grund" zu ziehen sind. Mit dieser neuartigen kündigungsschutzrechtlichen Regelung wollte der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparteien im Falle einer betriebsbedingten Kündigung eine einfache, effiziente und kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Voraussetzungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anbieten (BT-Drucks 15/1204 S 9; vgl auch BT-Drucks 15/1587 S 27). Diese unmittelbar nur auf das Arbeitsrecht bezogene "Öffnung" für eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen könnte Veranlassung dafür geben, künftig einen wichtigen Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne die ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung anzuerkennen. Letzteres erwägt der Senat für Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe mit einem Lösungssachverhalt ab dem 1. Januar 2004, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs 2 KSchG vorgesehene nicht überschreitet (vgl in diesem Sinne auch Peters-Lange/Gagel, NZA 2005, 740, 741; Spellbrink, BB 2006, 1274, 1276; Voelzke, NZS 2005, 281, 287; zurückhaltend Eicher, SGb 2005, 553, 558). Diese Abfindungshöhe wäre im Übrigen auch im Fall des Klägers - unter Einbeziehung des Weihnachtsgeldes (§ 1a Abs 2 Satz 2 iVm § 10 Abs 3 KSchG) - nicht überschritten.
20


Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

http://lexetius.com/2006,2344 Urteil Nr.2

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=60522 Urteil Nr.2


Begründung und folgen des Urteils


Aufhebungsvertrag - keine Sperrzeit bei drohender Kündigung

Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2006, B 11a AL 47/05 R

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=60522


Gruß Willi S
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