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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II - Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2014 - L 2 AS 1460/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor)
1. Die Frage, ob bei bereits bewilligten Leistungen im Rahmen der Sanktionsentscheidung auch eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung erforderlich ist, ist zwar umstritten, kann aber keinen Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begründen.
2. Folgt man der Auffassung, dass eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht erforderlich ist, weil der Wortlaut der zum 01.04.2012 in Kraft getretenen Neuregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II (Minderung des "Auszahlungsanspruchs") dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und lediglich die Auszahlung betroffen ist, so dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt, ergibt sich daraus zwar, dass der Eilantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, weil in der Hauptsache gegen den Sanktionsbescheid allein eine isolierte Anfechtungsklage statthaft wäre. Es würde dann aber an der Begründetheit des Antrags fehlen, weil die fehlende Aufhebung des Bewilligungsbescheides diesen gerade nicht rechtswidrig machen würde.
3. Geht man demgegenüber davon aus, dass es der Aufhebung des "formalrechtlichen Anspruchs" aus dem Bewilligungsbescheid bedarf und der Absenkungsbescheid auch nicht als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides angesehen werden kann (verneinend Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B), stünde dem Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch aus dem dann nicht aufgehobenen Bewilligungsbescheid zu, den er im Rahmen des Eilverfahrens als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verfolgen hätte.
4. Fehlt es an einer - zumindest konkludenten - Aufhebung des Bewilligungsbescheides, kann der Leistungsberechtigte unmittelbar aus diesem Bescheid auf Leistung klagen (§ 54 Abs. 5 SGG) bzw. im Rahmen des Eilrechtsschutzes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, weil der Sanktionsbescheid der Auszahlung dann - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nicht entgegensteht, sondern "ins Leere" geht.
5. Einen solchen Antrag auf Gewährung vorläufiger Leistungen hat der Antragsteller in der eingegangenen Beschwerdeschrift auch gestellt, hinsichtlich dieses Antrags hat er aber keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn Eine aktuelle Notlage, die es dem Antragsteller unmöglich macht, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist zweifelhaft, weil der Antragsteller während des Sanktionszeitraumes zu keinem Zeitpunkt Sachleistungen beantragt hat und die Bewilligung der Leistungen ohne weitere Begründung dadurch blockiert, dass er die vom Antragsgegner angeforderten Angaben verweigert.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Die Frage, ob bei bereits bewilligten Leistungen im Rahmen der Sanktionsentscheidung auch eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung erforderlich ist, ist zwar umstritten, kann aber keinen Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begründen.
2. Folgt man der Auffassung, dass eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht erforderlich ist, weil der Wortlaut der zum 01.04.2012 in Kraft getretenen Neuregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II (Minderung des "Auszahlungsanspruchs") dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und lediglich die Auszahlung betroffen ist, so dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt, ergibt sich daraus zwar, dass der Eilantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, weil in der Hauptsache gegen den Sanktionsbescheid allein eine isolierte Anfechtungsklage statthaft wäre. Es würde dann aber an der Begründetheit des Antrags fehlen, weil die fehlende Aufhebung des Bewilligungsbescheides diesen gerade nicht rechtswidrig machen würde.
3. Geht man demgegenüber davon aus, dass es der Aufhebung des "formalrechtlichen Anspruchs" aus dem Bewilligungsbescheid bedarf und der Absenkungsbescheid auch nicht als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides angesehen werden kann (verneinend Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B), stünde dem Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch aus dem dann nicht aufgehobenen Bewilligungsbescheid zu, den er im Rahmen des Eilverfahrens als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verfolgen hätte.
4. Fehlt es an einer - zumindest konkludenten - Aufhebung des Bewilligungsbescheides, kann der Leistungsberechtigte unmittelbar aus diesem Bescheid auf Leistung klagen (§ 54 Abs. 5 SGG) bzw. im Rahmen des Eilrechtsschutzes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, weil der Sanktionsbescheid der Auszahlung dann - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nicht entgegensteht, sondern "ins Leere" geht.
5. Einen solchen Antrag auf Gewährung vorläufiger Leistungen hat der Antragsteller in der eingegangenen Beschwerdeschrift auch gestellt, hinsichtlich dieses Antrags hat er aber keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn Eine aktuelle Notlage, die es dem Antragsteller unmöglich macht, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist zweifelhaft, weil der Antragsteller während des Sanktionszeitraumes zu keinem Zeitpunkt Sachleistungen beantragt hat und die Bewilligung der Leistungen ohne weitere Begründung dadurch blockiert, dass er die vom Antragsgegner angeforderten Angaben verweigert.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
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» Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II - Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes
» Eine für die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG erforderliche durchgehende Bedürftigkeit liegt nicht vor, wenn zumindest in einem Monat der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bzw. Wohngeld bezogen worden ist.
» Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht-begünstigenden Verwaltungsakts - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - rückwirkende Gewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen - fehlende gesonderte Antragstellung -
» Das Jobcenter wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellerinnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II als Regelbedarf und Kosten für die stadteigene Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
» Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt u.a. dann, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, sein Rechtsschutzziel ohne gerichtliche Hilfe zu erreichen SGB XII
» Eine für die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG erforderliche durchgehende Bedürftigkeit liegt nicht vor, wenn zumindest in einem Monat der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bzw. Wohngeld bezogen worden ist.
» Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht-begünstigenden Verwaltungsakts - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - rückwirkende Gewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen - fehlende gesonderte Antragstellung -
» Das Jobcenter wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellerinnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II als Regelbedarf und Kosten für die stadteigene Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
» Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt u.a. dann, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, sein Rechtsschutzziel ohne gerichtliche Hilfe zu erreichen SGB XII
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