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Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente erst ab Vollendung des 63. Lebensjahrs - Übergang der Antragsbefugnis auf den Grundsicherungsträger - Ermessensausübung - Ermessenszweck - Berücksichtigung von Unbilligkeitsgesichtspunkten
Sozialgericht Leipzig, Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 - S 17 AS 4284/13
Leitsätze (Autor)
1. Die Antragstellerin war verpflichtet, gemäß § 12 a S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB II zur Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit Antrag auf vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte bei der DRV Mitteldeutschland zu stellen.
2. Das die Antragstellerin ggf. gleichwohl weiterhin ergänzende Grundsicherungsleistungen, dann nach dem SGB XII, zur Deckung ihres Bedarfs in Anspruch nehmen müssen wird, ändert hieran objektiv nichts und hebt die Erforderlichkeit des Rentenbezuges nicht auf (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 105/12 R, Rz. 20 ff, 31 – für den Fall einer ausländischen Altersrente vor dem 63.Lebensjahr in Höhe von nur 173,- € monatlich).
3. Der Zweck des in § 5 Absatz 3 SGB II eingeräumten Ermessens ist es nicht, die Grundsicherungsträger typische Folgen des Leistungsausschlusses für Altersrentner nach § 7 Absatz 4 S. 1 SGB II abwägen zu lassen, denn für eine umfassende Abwägung aller für und wider sprechenden Gesichtspunkte wären individuell aufwendige Ermittlungen und Überlegungen anzustellen. Sie beträfen aber nur die regelmäßig und zwingend eintretenden Folgen des Bezugs von Altersrente durch den gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 SGB II eintretenden Leistungsausschluss im SGB II. Diese nochmals umfassend zu bedenken und abzuwägen, ist nicht Aufgabe und Zweck des Gesetzesvollzugs der Grundsicherungsträger ( anderer Auffassung: so zuletzt, soweit ersichtlich, SG Dresden, Beschluss vom 21. Februar 2014 – S 28 AS 567/14 ER -).
4. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, denn auch nicht hilfebedürftige Versicherte haben bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gleiche Abschläge hinzunehmen.
Der Beschluss liegt dem Autor vor. Mein Dank gilt dem Sozialgericht Leipzig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Die Antragstellerin war verpflichtet, gemäß § 12 a S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB II zur Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit Antrag auf vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte bei der DRV Mitteldeutschland zu stellen.
2. Das die Antragstellerin ggf. gleichwohl weiterhin ergänzende Grundsicherungsleistungen, dann nach dem SGB XII, zur Deckung ihres Bedarfs in Anspruch nehmen müssen wird, ändert hieran objektiv nichts und hebt die Erforderlichkeit des Rentenbezuges nicht auf (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 105/12 R, Rz. 20 ff, 31 – für den Fall einer ausländischen Altersrente vor dem 63.Lebensjahr in Höhe von nur 173,- € monatlich).
3. Der Zweck des in § 5 Absatz 3 SGB II eingeräumten Ermessens ist es nicht, die Grundsicherungsträger typische Folgen des Leistungsausschlusses für Altersrentner nach § 7 Absatz 4 S. 1 SGB II abwägen zu lassen, denn für eine umfassende Abwägung aller für und wider sprechenden Gesichtspunkte wären individuell aufwendige Ermittlungen und Überlegungen anzustellen. Sie beträfen aber nur die regelmäßig und zwingend eintretenden Folgen des Bezugs von Altersrente durch den gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 SGB II eintretenden Leistungsausschluss im SGB II. Diese nochmals umfassend zu bedenken und abzuwägen, ist nicht Aufgabe und Zweck des Gesetzesvollzugs der Grundsicherungsträger ( anderer Auffassung: so zuletzt, soweit ersichtlich, SG Dresden, Beschluss vom 21. Februar 2014 – S 28 AS 567/14 ER -).
4. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, denn auch nicht hilfebedürftige Versicherte haben bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gleiche Abschläge hinzunehmen.
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Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
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