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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit.

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Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit.  Empty Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit.

Beitrag von Willi Schartema Mo 6 Okt 2014 - 12:40

SG Berlin, Beschluss vom 11.09.2014 - S 147 AS 20920/14



§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthält eine eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, in dem die Vorschrift einen Leistungsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem bisherigen, nunmehr unzuständig gewordenen Leistungsträger begründet (von Wulffen/Schütze,SGB X, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage 2014, § 2 Rdn. 15). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, eine typischerweise bei einem Zuständigkeitswechsel eintretende Unterbrechung der Leistung an den Leistungsempfänger zu verhindern und einen nahtlosen Übergang der Leistungsgewährung zu erreichen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 8/2034 zu Art. 1 §2; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.04.2011 – L 6 AS 45/10 - ).


Dazu der RA Kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=627
 
Anmerkung: S. a. : Einstellung der Leistungen bei Umzügen, ein Beitrag von Kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=549 



Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/


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