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Keine Anspruch von Soldaten auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen - Besonderheiten des Soldatenverhältnisses - Arbeitsstelle eines Soldaten ist kein Arbeitsplatz im Sinne von § 73 Abs. 1 SGB IX SGB III
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.08.2014 - L 10 AL 45/13
Leitsatz (Autor)
1. Eine Gleichstellung von behinderten Soldaten kommt erst nach deren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in Betracht. Sie kann daher grundsätzlich nur mit Wirkung ab dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ausgesprochen werden (vgl. dazu SG Chemnitz, Urteil vom 22.11.2012 - S 26 AL 132/11 -).
2. Konsequenterweise wird das Soldatenverhältnis nicht von § 73 Abs 1 SGB IX erfasst. Die Voraussetzungen der Möglichkeit einer Gleichstellung nach § 2 Abs 3 SGB IX sind damit nicht gegeben, da es sich bei dem konkret maßgeblichen Arbeitsplatz eines Soldaten nicht um einen solchen i.S.v. § 73 SGB IX handelt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172785&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
Leitsatz (Autor)
1. Eine Gleichstellung von behinderten Soldaten kommt erst nach deren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in Betracht. Sie kann daher grundsätzlich nur mit Wirkung ab dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ausgesprochen werden (vgl. dazu SG Chemnitz, Urteil vom 22.11.2012 - S 26 AL 132/11 -).
2. Konsequenterweise wird das Soldatenverhältnis nicht von § 73 Abs 1 SGB IX erfasst. Die Voraussetzungen der Möglichkeit einer Gleichstellung nach § 2 Abs 3 SGB IX sind damit nicht gegeben, da es sich bei dem konkret maßgeblichen Arbeitsplatz eines Soldaten nicht um einen solchen i.S.v. § 73 SGB IX handelt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172785&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
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