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Aufforderung zur Rentenantragstellung - Ermessen
LSG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 14.05.2014 - L 8 AS 288/13 B ER
Leitsätze ( Joachim Wentzel)
Der Grundsicherungsträger genügt seiner Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht ausreichend, wenn er sich im Aufforderungsbescheid nur auf die Gesetzeslage und die Unbilligkeitsverordnung beruft.
Eine Einzelfallbetrachtung der Gesamtsituation des Antragstellers ist stets erforderlich.
Quelle: http://www.richterbank.de/neues/dokumente/LSG_L_8_AS_288_13_B_ER_anonym.pdf
Anmerkung: in diese Richtung auch LSG BB, Beschluss vom 07.08.2014 - L 28 AS 1830/14 B ER -
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
Leitsätze ( Joachim Wentzel)
Der Grundsicherungsträger genügt seiner Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht ausreichend, wenn er sich im Aufforderungsbescheid nur auf die Gesetzeslage und die Unbilligkeitsverordnung beruft.
Eine Einzelfallbetrachtung der Gesamtsituation des Antragstellers ist stets erforderlich.
Quelle: http://www.richterbank.de/neues/dokumente/LSG_L_8_AS_288_13_B_ER_anonym.pdf
Anmerkung: in diese Richtung auch LSG BB, Beschluss vom 07.08.2014 - L 28 AS 1830/14 B ER -
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
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Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6819
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Alter : 68
Ort : Duisburg

» Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rentenantragstellung durch den Leistungsträger ist kein Verwaltungsakt - Zulässigkeit der Sicherungsanordnung - Unwirksamkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung wegen nicht ausreichen
» Leistung vorläufig eingestellt wegen angeblich fehlender Mitwirkungspflicht
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