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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Sozialhilfeträger nach § 44a Abs 2 S 1 SGB 2 aF iVm § 103 SGB 10 umfasst nicht die für den Leistungsberechtigten im Erstattungszeitraum gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung.
BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 6/13 R
Leitsatz (Autor)
Ein Anspruch auf Ersatz der Beiträge war auch nicht entsprechend § 335 Abs. 2 SGB III iVm § 40 SGB II möglich. § 335 Abs. 2 SGB III erfasst nur das Verhältnis des SGB 2 Leistungsträgers zum Rentenversicherungsträger, der wegen der fortbestehenden Versicherungspflicht aufgrund des Alg 2 Bezugs ansonsten von ihm zu zahlende Pflichtbeiträge erspart hat. Insoweit ist dessen Verhältnis zum SGB 2 Leistungsträger strukturell nicht vergleichbar mit dem Verhältnis des SGB 2 Leistungsträgers zum Sozialhilfeträger, der keine Pflichtbeiträge erspart hat. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift fehlt es damit an einer vergleichbaren Rechtslage.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13555
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 6/13 R
Leitsatz (Autor)
Ein Anspruch auf Ersatz der Beiträge war auch nicht entsprechend § 335 Abs. 2 SGB III iVm § 40 SGB II möglich. § 335 Abs. 2 SGB III erfasst nur das Verhältnis des SGB 2 Leistungsträgers zum Rentenversicherungsträger, der wegen der fortbestehenden Versicherungspflicht aufgrund des Alg 2 Bezugs ansonsten von ihm zu zahlende Pflichtbeiträge erspart hat. Insoweit ist dessen Verhältnis zum SGB 2 Leistungsträger strukturell nicht vergleichbar mit dem Verhältnis des SGB 2 Leistungsträgers zum Sozialhilfeträger, der keine Pflichtbeiträge erspart hat. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift fehlt es damit an einer vergleichbaren Rechtslage.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13555
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
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