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§ 60 Abs. 2 SGB II ist keine Rechtsgrundlage für ein "allgemeines Ausforschungsinteresse" des Grundsicherungsträgers.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014 - L 4 AS 798/12
Leitsätze (Autor)
Der Grundsicherungsträger ist nicht berechtigt, gegenüber einem Dritten eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu begründen, wenn der Dritte zwar leistet bzw. leistungsverpflichtet ist, der Leistungsempfänger bzw. Leistungsberechtigte jedoch weder tatsächlich irgendwelche Leistungen des Grundsicherungsträgers erhält, noch Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist und sein Leistungsantrag nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger bereits bestandskräftig abgelehnt wurde.
Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit konkretisiert sich der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erforderlich ist dabei eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers einerseits und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten andererseits. Der Auskunftsanspruch besteht daher nicht, wenn der Leistungsträger über die gewünschten Informationen bereits verfügt oder sie auch auf einfachere Weise beschaffen kann. Ebenso kann der Leistungsträger keine Auskunft verlangen, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Schließlich ist das Auskunftsverlangen auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der behauptete Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des auf Auskunft in Anspruch genommenen unabhängig von dessen Einkommen oder Vermögen nicht gegeben ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2007, L 1 AS 12/06; zustimmend Sächsisches LSG, Urteil vom 13. Februar 2014, L 7 AS 34/10).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171778&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2014 - L 2 AS 877/12 - Die Jobcenter dürfen nicht zur Einreichung der ausgefüllten Anlagen EK, VM und WEP und zur Vorlage von Einkommensnachweisen auffordern, wenn das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vom Partner bestritten wird und dieser keine SGB II-Leistungen beantragt hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Der Grundsicherungsträger ist nicht berechtigt, gegenüber einem Dritten eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu begründen, wenn der Dritte zwar leistet bzw. leistungsverpflichtet ist, der Leistungsempfänger bzw. Leistungsberechtigte jedoch weder tatsächlich irgendwelche Leistungen des Grundsicherungsträgers erhält, noch Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist und sein Leistungsantrag nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger bereits bestandskräftig abgelehnt wurde.
Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit konkretisiert sich der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erforderlich ist dabei eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers einerseits und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten andererseits. Der Auskunftsanspruch besteht daher nicht, wenn der Leistungsträger über die gewünschten Informationen bereits verfügt oder sie auch auf einfachere Weise beschaffen kann. Ebenso kann der Leistungsträger keine Auskunft verlangen, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Schließlich ist das Auskunftsverlangen auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der behauptete Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des auf Auskunft in Anspruch genommenen unabhängig von dessen Einkommen oder Vermögen nicht gegeben ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2007, L 1 AS 12/06; zustimmend Sächsisches LSG, Urteil vom 13. Februar 2014, L 7 AS 34/10).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171778&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2014 - L 2 AS 877/12 - Die Jobcenter dürfen nicht zur Einreichung der ausgefüllten Anlagen EK, VM und WEP und zur Vorlage von Einkommensnachweisen auffordern, wenn das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vom Partner bestritten wird und dieser keine SGB II-Leistungen beantragt hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
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