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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 18 Sep 2014 - 10:01

Bitte teilen. Ende der Zeichnungsfrist: 15.10.2014

50 000 Unterschriften werden benötigt: Ver.di Bezirk Mittelfranken hat beim Petitionsausschuss des Bundestages folgende Petition eingereicht:

Petition 54191

Arbeitslosengeld - Streichung der Leistungseinschränkungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Arbeitslosengeld - Streichung der Leistungseinschränkungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, alle Vorschriften im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ersatzlos zu streichen, welche besondere Einschränkungen der Rechte von Leistungsempfänger_innen für diesen Rechtskreis zum Inhalt haben.

Begründung
Viele Rechtsvorschriften haben im SGB II seit 2005 zu Einschränkungen in der Rechtswahrnehmung für Betroffene geführt. In der Folge hat sich ein Hartz-IV-Sonderrecht entwickelt, welches mit sozialstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen ist. Diese manifestieren den Eindruck bei Betroffenen und Dritten, dass SGB-II-Leistungsempfänger_innen Bürger zweiter Klasse wären. Hiermit wird gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) verstoßen.
Viele Rechtsvorschriften haben im SGB II seit 2005 zu Einschränkungen in der Rechtswahrnehmung für Betroffene geführt. In der Folge hat sich ein Hartz-IV-Sonderrecht entwickelt, welches mit sozialstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen ist. Diese manifestieren den Eindruck bei Betroffenen und Dritten, dass SGB-II-Leistungsempfänger_innen Bürger zweiter Klasse wären. Hiermit wird gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) verstoßen.

Im Einzelnen sind insbesondere zu nennen:

1. Einschränkung des Rechts auf freie Berufswahl: Während ALG-I-EmpfängerInnen auch nach längerem Leistungsbezug Arbeiten ablehnen dürfen, die nicht aus dem Leistungsbezug führen (§ 140, Abs. 1 SGB III), muss ein Empfänger von Leistungen nach SGB II jede Arbeit annehmen, auch wenn diese den Leistungsbezug nicht beendet (§10 SGB II)

2. Unterschreiten des Existenzminimums durch Sanktionen: Der Regelbedarf als soziokulturelle Existenzminimum stellt dem Begriff nach eine staatliche Garantie der individuellen Subsistenz dar. Dieses kann jedoch unterschritten werden durch Sanktionen (§31 SGB II) oder nicht anerkannte Kosten der Unterkunft jenseits der örtlich festgelegten "Angemessenheitsgrenze" (§22, Abs. 1 SGB II). In beiden Fällen sind Leistungsempfänger_innen auf ein Subsistenz unterhalb des Existenzminimums verwiesen.

3. Gegen belastende Entscheidungen kann der/die Betroffene zwar Widerspruch und Klage erheben. Diese Rechtsmittel haben jedoch entgegen dem übrigen Sozialrecht (vgl. § 86a SGG) nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

4. Falsches „Verhalten“ bei Bewerbungen wird sanktioniert: Bereits der individuelle Eindruck eines potentiellen Arbeitgebers, dass die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch das Verhalten verhindern wurde kann zu Sanktionen führen (§31, Abs 1 Nr. 2 SGB II). Es öffnet daher Willkürentscheidungen Tür und Tor.

5. Hartz-IV-Bescheide sind nur noch ein Jahr überprüfbar: Während eine solche Überprüfung im übrigen Sozialrecht 4 Jahre lang möglich ist (§44 SGB X), ist durch die nicht begründbare Sondervorschrift des §40 SGB II dies für Leistungsempfänger aus diesem Rechtskreis nur noch ein Jahr lang möglich.

6. Hartz-IV-Empfänger_innen als gläserne Bankkunden: Sondervorschriften im SGB II geben den Jobcentern sonst nicht mögliche Optionen zum Datenabgleich und Auskunft über Guthaben (§ 52, Abs 1 SGB II; § 60, Abs 2 SGB II). Damit wird eine gesamte Bevölkerungsghruppe unter Generalverdacht gestellt.

7. Streichung der Rentenversicherungspflicht bei Hartz-IV: Seit 01.01.2011 werden keine Rentenbeiträge mehr aus dem Hartz-IV-Bezug geleistet mit weitreichenden versicherungsrechtlichen Folgen.

8. Zwangsverrentung
In keiner Fallgestaltung, auch nicht unter der früheren Sozialhilfe war vorgesehen, Empfänger von Sozialleistungen zwangsweise und unter Inkaufnahme von Abschlägen in Rente zu schicken. Dies sieht jedoch §12a SGB II vor

https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2014/_08/_19/Petition_54191.html


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