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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 2:03

22.03.2012

Quelle: juris
Normen: § 818 BGB, § 19 SGB 2, § 22 SGB 2, § 16d SGB 2, § 19 BSHG
Fundstelle: jurisPR-SozR 6/2012 Anm. 1
Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Ministerialdirektor, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei Ein-Euro-Jobs

Leitsätze

1. Fehlt es bei einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sog Ein-Euro-Job) am Merkmal der Zusätzlichkeit, kann der Teilnehmer für die rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung vom Träger der Grundsicherung Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen.
2. Der Wertersatz ist arbeitstäglich danach zu bestimmen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um die Arbeitsleistung zu erhalten, und welche Aufwendungen des Trägers dem gegenüberstanden.

A.
Problemstellung
Welche Ansprüche hat ein Ein-Euro-Jobber, wenn der Bescheid aufgehoben wird, mit dem ihm seine Arbeitsgelegenheit zugewiesen worden war? Diese praktisch bedeutsame und in jüngerer Zeit vermehrt diskutierte Frage (vgl. z.B. Jenak, SGb 2010, Cool hat das BSG nun beantwortet.

B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen war, verpflichtete ihn der Leistungsträger per Bescheid, für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro Stunde einen sogenannten Zusatzjob auszuüben. Dem Bescheid war ein Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Bürohilfskraft bei einer Kommune beigefügt. Diese Tätigkeit wurde allerdings anderweitig vergeben, woraufhin der Kläger – auf Vorschlag des Leistungsträgers – eine Tätigkeit als Umzugshelfer bei dieser Kommune aufnahm. Gegen den Bescheid, mit dem er zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit verpflichtet worden war, legte der Kläger Widerspruch ein, der dazu führte, dass der Leistungsträger den Bescheid „und das damit zusammenhängende Stellenangebot“ später selbst aufhob.
Daraufhin klagte der Kläger gegen den Leistungsträger auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die geleistete Arbeit. In den ersten beiden Instanzen hatte er damit keinen Erfolg. Sozialgericht und Landessozialgericht gingen davon aus, dass kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehe, weil der Wert der vom Kläger geleisteten Arbeit geringer gewesen sei als die von ihm bezogenen Sozialleistungen.
Auf die Revision des Klägers gab das BSG der Leistungsklage statt und verurteilte den Leistungsträger, ihm knapp 150 Euro aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu zahlen. Mit seiner Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbringe der Hilfeempfänger eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne. Es gehe um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit („Arbeit“), auch wenn diese nicht auf privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründe. Jedenfalls wenn es an der gesetzlich geforderten „Zusätzlichkeit“ der Arbeitsgelegenheit fehle, bedeute die Arbeitsleistung des Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung fremden Vermögens. Die erbrachte Leistung müsse sich der Träger der Grundsicherung auch dann zurechnen lassen, wenn die Arbeitsgelegenheit von einem Maßnahmeträger durchgeführt und mit den ausgeführten Arbeiten Aufgaben des Maßnahmeträgers erfüllt würden. Mit der Schaffung der Arbeitsgelegenheit und der Zuweisung des Hilfebedürftigen in die Maßnahme habe der Leistungsträger die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an den Maßnahmeträger „vermittelt“. Alle wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigem beträfen, seien vom Grundsicherungsträger zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur die Entscheidung darüber verbleibe, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Grundsicherungsträger festgesetzten Konditionen einsetzen wolle.
Der Höhe nach – so das Gericht mit Verweis auf § 818 Abs. 2 BGB – sei der Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos geleistete Arbeit auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet. Dieser sei im ersten Schritt danach zu bemessen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um diese Arbeitsleistung zu erhalten. Insoweit verweist das BSG darauf, dass der Maßnahmeträger nach den Feststellungen des Landessozialgerichts einen Packer eingespart habe, dem ein tarifliches Arbeitsentgelt zugestanden hätte. Ein Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger bestehe allerdings nur insoweit, als er durch die ihm erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu den von ihm erbrachten Aufwendungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts bereichert sei: Es komme darauf an, ob es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen sei. Bei der vorzunehmenden Saldierung dürften SGB II-Leistungen und erbrachte Arbeitsleistungen nicht monatsweise gegenübergestellt werden, sondern es sei arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der Leistungsträger hatte (neben den Leistungen nach den §§ 19, 22 SGB II und der geleisteten Mehraufwandsentschädigung auch die Beiträge zur Sozialversicherung; zur Berechnung vgl. Rn. 25 des Urteils) und welche Vermögensvorteile dem gegenübergestanden hätten.

C.
Kontext der Entscheidung
Will ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter für eine nach seiner Auffassung rechtsgrundlos erbrachte Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 2 SGB II ein Entgelt erstreiten, sind die Sozialgerichte zuständig. Die oftmals und auch im hier entschiedenen Fall zunächst angerufenen Arbeitsgerichte haben früh klargestellt, dass zwischen Leistungsberechtigtem und Maßnahmeträger in aller Regel keine privatrechtlichen Ansprüche entstehen, die vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden könnten (BAG, Beschl. v. 17.01.2007 - 5 AZB 43/06 - BAGE 121, 1).
Die beiden für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG haben sich nun binnen relativ kurzer Zeit in gleich drei Urteilen mit den Rechtsfolgen einer rechtsgrundlos wahrgenommen Mehraufwands-Arbeitsgelegenheit befasst (neben dem hier besprochenen noch die Urteile vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R, und vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R). Sie haben sich dabei der Rechtsprechung des BVerwG zum früheren § 19 BSHG angeschlossen, wonach einem Leistungsberechtigten, der aufgrund einer rechtswidrigen Verpflichtung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit eine Arbeitsleistung erbringt, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen kann (BVerwG, Urt. v. 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370).
In der Instanzrechtsprechung hatte es Bedenken gegeben, ob sich diese Rechtsprechung auf die üblicherweise im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis aus Leistungsträger, Maßnahmeträger und Leistungsberechtigtem erbrachten Arbeitsgelegenheiten nach § 16d Satz 2 SGB II übertragen lasse. Schließlich, so ein Einwand, erfahre in diesen Konstellationen durch die rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht der Leistungs-, sondern allenfalls der Maßnahmeträger einen Vermögenszuwachs (LSG Stuttgart, Urt. v. 02.11.2009 - L 1 AS 746/09 - info also 2010, 27). Dem hält das BSG nunmehr zu Recht entgegen, dass der Leistungsberechtigte seine Arbeit dem Leistungsträger zuwende. Mit diesem besteht das (vermeintliche) Rechtsverhältnis, auf dem die Arbeitsleistung beruht. Er schuldet die Sozialleistungen; ihm gegenüber hat der Leistungsberechtigte die Obliegenheit, sich um Eingliederung zu bemühen; von ihm drohen Sanktionen im Falle der Ablehnung der Arbeitsgelegenheit.
Die Aussage, dass ein Erstattungsanspruch nur in dem Umfang entstehen könne, in dem es per saldo zu einem Vermögenszuwachs gekommen ist, findet sich ebenfalls schon in der Rechtsprechung des BVerwG zu § 19 BSHG (BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 5 C 71/03 - NVwZ-RR 2005, 416). Praktisch bedeutsam ist, dass das BSG nunmehr hervorhebt, dass der Wert der Arbeitsleistung und die Höhe der erbrachten Sozialleistungen nicht monatsweise, sondern arbeitstäglich gegenüberzustellen sind.

D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung bringt Klarheit für eine praxisrelevante Fallkonstellation: Das BSG hat entschieden, dass eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung im Rahmen eines „Ein-Euro-Jobs“ einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begründen kann – auch dann, wenn die Arbeitsgelegenheit bei einem Dritten als Maßnahmeträger durchgeführt wurde. Gleichzeitig gibt das Urteil erstmals vor, wie die Höhe dieses Erstattungsanspruchs zu berechnen ist.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145545


Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei Ein-Euro-Jobs
Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG, Fundstelle: jurisPR-SozR 6/2012 Anm. 1

Leitsätze(von Juris)


1. Fehlt es bei einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sog Ein-Euro-Job) am Merkmal der Zusätzlichkeit, kann der Teilnehmer für die rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung vom Träger der Grundsicherung Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen.

2. Der Wertersatz ist arbeitstäglich danach zu bestimmen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um die Arbeitsleistung zu erhalten, und welche Aufwendungen des Trägers dem gegenüberstanden.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/anmerkung-zu-bsg-14-senat-urteil-vom_25.html

Gruß Willi S
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