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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Erfolgreiche Beschwerde eines Sozialhilfeträgers gegen eine einstweilige Anordnung des SG, vorläufig Mietaufwendungen für die restliche Dauer der Haftzeit zu übernehmen SGB XII

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Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Sep 2014 - 10:44

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.08.2014 - L 8 SO 117/14 B ER



Leitsätze (Juris)
1. Dem Sozialhilfeträger fehlt es auch dann nicht an einem Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde nach §§ 172 ff. SGG gegen eine einstweilige Anordnung, wenn er der vom SG ausgesprochenen Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung zwischenzeitlich in vollem Umfang nachgekommen ist (entgegen Bayer. LSG, Beschlüsse vom 10.07.2009, L 7 AS 323/09 B ER, vom 24.02.2011, L 7 AS 54/11 B ER, und vom 11.04.2011, L 16 AS 168/11 B ER).

2. Besondere Lebensumstände mit sozialen Schwierigkeiten iS des § 67 SGB XII liegen grundsätzlich vor, wenn bei Haftentlassung Wohnungslosigkeit besteht (BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 24/12 R).

3. Bei der Erbringung von Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII steht dem Sozialhilfeträger ein Auswahlermessen zu. Dabei kommt der (gesamten oder verbleibenden) Haftdauer jedenfalls kein allein entscheidendes Gewicht zu (BSG, a.a.O.).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172325&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: Vgl. hierzu SG Detmold, Urteil vom 08.07.2014 - S 8 SO 147/13 - Antragsteller hat keinen Anspruch auf Übernahme der Miet- und Nebenkosten sowie der Mietrückstände für die zehnmonatige Haftdauer nach den Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XII.
 
 Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/

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