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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Auslandssozialhilfe - gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - greift nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage, bei der ernsthaft zu
befürchten ist, dass das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Hilfesuchenden in Gefahr ist und ein bedeutender Schaden für Leben, Gesundheit oder ein vergleichbares existenzielles Rechtsgut droht.
SG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2014 - S 20 SO 5202/11
Leitsätze (Juris)
Das Gericht muss dabei im besonderen Maße auf die Angaben des im Ausland befindlichen Hilfesuchenden vertrauen, da (stichhaltige) Nachweise für die außergewöhnliche Notlage aufgrund der räumlichen Entfernung nur unter erschwerten Bedingungen zu erbringen sind. Nichtaufklärbare Widersprüche und Unvollständigkeiten im Vortrag gehen daher in der Regel zu seinen Lasten.
Eine weitere Sachaufklärung ist nicht geboten, wenn dem Gericht bis auf eine eidesstattliche Versicherung des Hilfesuchenden keine verwertbaren Dokumente vorliegen und der Hilfesuchende im Übrigen lediglich auf die „Besonderheiten der asiatischen Kultur“ sowie seine bestehenden Hemmungen bei der Erlangung entsprechender Nachweise über seine Notlage verweist.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
Anmerkung: Vgl. Bay. LSG, Urteil vom 28.01.2014 - L 8 SO 146/12 - Zu den Voraussetzungen der Sozialhilfe in das Ausland
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
SG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2014 - S 20 SO 5202/11
Leitsätze (Juris)
Das Gericht muss dabei im besonderen Maße auf die Angaben des im Ausland befindlichen Hilfesuchenden vertrauen, da (stichhaltige) Nachweise für die außergewöhnliche Notlage aufgrund der räumlichen Entfernung nur unter erschwerten Bedingungen zu erbringen sind. Nichtaufklärbare Widersprüche und Unvollständigkeiten im Vortrag gehen daher in der Regel zu seinen Lasten.
Eine weitere Sachaufklärung ist nicht geboten, wenn dem Gericht bis auf eine eidesstattliche Versicherung des Hilfesuchenden keine verwertbaren Dokumente vorliegen und der Hilfesuchende im Übrigen lediglich auf die „Besonderheiten der asiatischen Kultur“ sowie seine bestehenden Hemmungen bei der Erlangung entsprechender Nachweise über seine Notlage verweist.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
Anmerkung: Vgl. Bay. LSG, Urteil vom 28.01.2014 - L 8 SO 146/12 - Zu den Voraussetzungen der Sozialhilfe in das Ausland
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6799
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 68
Ort : Duisburg

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» Position des Deutschen Vereins zur Beitragslücke gemäß § 12 Abs. 1c Satz 6 Versicherungsaufsichtsgesetz Hartz IV Empfängern fehlen monatlich rund 180 Euro für die Private Krankenversicherung
» Zur sofortigen und vollständigen Versagung der Weitergewährung von Alg II gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, weil die Leistungsbezieherin weder sich zu einer ärztlichen Untersuchung auf ihre weitere Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II) einfand noch in die
» . Eine Nachzahlung von Krankengeld (§ 44 SGB V) ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Jobcenter nicht als eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, sondern als eine laufende Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
» Die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 1a Abs. 2 AsylbLG sind bei einer entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG als Inhaberin einer Duldung leistungsberechtigten persischen Antragstellerin ni
» Position des Deutschen Vereins zur Beitragslücke gemäß § 12 Abs. 1c Satz 6 Versicherungsaufsichtsgesetz Hartz IV Empfängern fehlen monatlich rund 180 Euro für die Private Krankenversicherung
» Zur sofortigen und vollständigen Versagung der Weitergewährung von Alg II gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, weil die Leistungsbezieherin weder sich zu einer ärztlichen Untersuchung auf ihre weitere Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II) einfand noch in die
» . Eine Nachzahlung von Krankengeld (§ 44 SGB V) ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Jobcenter nicht als eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, sondern als eine laufende Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
» Die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 1a Abs. 2 AsylbLG sind bei einer entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG als Inhaberin einer Duldung leistungsberechtigten persischen Antragstellerin ni
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» Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird ( hier zwar geschehen, aber der
» Das Programm "Heikos" ist nicht geeignet, die Höhe der angemessenen Heizkosten im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB XII zu bestimmen, da es sich nicht um eine an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierte Prüfung handelt
» Zur Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auf Grund rückwirkender Feststellung des Merkzeichens G durch das Versorgungsamt ( hier verneinend ). SGB XII
» Mangels valider Werte für die Bestimmung einer abstrakten Angemessenheitsgrenze war das JobCenter nicht zur Deckelung der Aufwendungen berechtigt gewesen.