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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens und zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahrens für einen Sanktionsbescheid.
SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 26.08.2014 – S 22 AS 1313/13
Leitsätze (Autor)
Eine Kostenerstattung findet nur statt, „soweit” der Widerspruch erfolgreich ist. Für die Frage, ob der Widerspruch erfolgreich ist, ist zunächst entscheidend, ob ein (förmlicher) Abhilfe- (§ 85 Abs. 1 SGG) oder ein Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 2 SGG) ergangen ist. Erfolgreich ist der Widerspruch, auf den hin der Verwaltungsakt völlig oder teilweise aufgehoben wird. Indes bedarf die Frage des Erfolgreichseins dann einer Einschränkung, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein anderer Umstand als der Widerspruch dem „Erfolg” rechtlich zurechenbar ist, also keine ursächliche Verknüpfung zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde besteht.
Bei der Frage der Notwendigkeit der Zuziehung ist in der Regel zu bejahen, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein wird, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Diese Regelvermutung findet auch Anwendung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BSG, Urt. v. 02.11.2012, B 4 AS 97/11 R ).
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zur Veröffentlichung: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2864
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Eine Kostenerstattung findet nur statt, „soweit” der Widerspruch erfolgreich ist. Für die Frage, ob der Widerspruch erfolgreich ist, ist zunächst entscheidend, ob ein (förmlicher) Abhilfe- (§ 85 Abs. 1 SGG) oder ein Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 2 SGG) ergangen ist. Erfolgreich ist der Widerspruch, auf den hin der Verwaltungsakt völlig oder teilweise aufgehoben wird. Indes bedarf die Frage des Erfolgreichseins dann einer Einschränkung, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein anderer Umstand als der Widerspruch dem „Erfolg” rechtlich zurechenbar ist, also keine ursächliche Verknüpfung zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde besteht.
Bei der Frage der Notwendigkeit der Zuziehung ist in der Regel zu bejahen, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein wird, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Diese Regelvermutung findet auch Anwendung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BSG, Urt. v. 02.11.2012, B 4 AS 97/11 R ).
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zur Veröffentlichung: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2864
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
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