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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit besteht auch ohne Erhebung einer Räumungsklage .

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 Ein Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit besteht auch ohne Erhebung einer Räumungsklage . Empty Ein Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit besteht auch ohne Erhebung einer Räumungsklage .

Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Sep 2014 - 7:28

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2014 - L 10 AS 1393/14 B ER - rechtskräftig



Im Regelfall ist ein ausreichender Anlass für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben, wenn das Bestehen einer Kündigungslage glaubhaft gemacht ist, da dann – von besonderen Sachlagen abgesehen – das Risiko des (bei erfolgreichem Anordnungsverfahren) vermeidbaren Wohnungsverlusts, dem entgegenzuwirken hinreichender Grund für eine einstweilige Regelung ist, konkrete Form angenommen hat.

Leitsätze (Autor)

Der verbreiteten Auffassung, ein Anordnungsgrund bestehe (jedenfalls) erst dann, wenn eine Räumungsklage erhoben ist (etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – L 12 AS 1449/13 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2012 – L 18 AS 1867/12 B) ist - nicht zu folgen.

Denn zum einen erscheint es nicht zweckmäßig, mit einstweiligem Rechtsschutz erst zu dem Zeitpunkt einzusetzen, zu dem die absehbaren Kosten des Zivilprozesses angefallen sind, zum anderen wird die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit der Räumungsklage mit der Überlegung "gerechtfertigt", diese Handhabung führe zu sachgerechten Ergebnissen, weil die Kündigungswirkungen noch durch Zahlung der rückständigen Miete innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs 3 Nr 2 Bürgerliches Gesetzbuch (durch den Grundsicherungsträger) abgewendet werden könnten.

Als einen Anordnungsgrund ausschließende besondere Sachlage ist anzusehen, wenn im Einzelfall mit der Durchsetzung einer Kündigung – etwa unter nahen Verwandten – nicht zu rechnen ist, wenn eine zu erwartende Kündigungsandrohung/Mahnung unterblieben ist oder wenn die Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen bevorsteht, das Verfahren also nicht dem Erhalt der Wohnung, sondern der Vermeidung von Schulden dienen soll.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171741&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl Bay. LSG, Beschluss vom 19.03.2013 - L 16 AS 61/13 B ER - Anordnungsgrund besteht auch schon vor Erhebung der Räumungsklage; es ist regelmäßig nicht zumutbar, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/

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