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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bulgarische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2014 - L 12 AS 1353/14 B ER - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
In Anbetracht dessen, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, kann den Antragstellern in dem Lichte des Artikels 1 i.V.m. Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Gebotes effektiven Rechtschutzes und der Menschenwürde nicht zugemutet werden, ohne jede staatliche Existenzsicherung eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (LSG NRW Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 2403/12 B).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171998&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Gleicher Auffassung für bulgarischen Antragsteller, Beschluss des Senats Beschluss vom 20.08.2014 - L 12 AS 1393/14 B ER - rechtskräftig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
Leitsatz (Autor)
In Anbetracht dessen, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, kann den Antragstellern in dem Lichte des Artikels 1 i.V.m. Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Gebotes effektiven Rechtschutzes und der Menschenwürde nicht zugemutet werden, ohne jede staatliche Existenzsicherung eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (LSG NRW Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 2403/12 B).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171998&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Gleicher Auffassung für bulgarischen Antragsteller, Beschluss des Senats Beschluss vom 20.08.2014 - L 12 AS 1393/14 B ER - rechtskräftig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6799
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 68
Ort : Duisburg

» Österreichische Staatsangehörige haben Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung.
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - vorläufiger Rechtsschutz - rumänische Staatsangehörige - Aufenthalt zur Arbeitsuche - Aufenthalt zur Berufsausbildung - Anpassungsqualifizierung - Daueraufenthaltsrecht -
» Polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II - auch im Eilverfahren gilt für das Gericht die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG; hierzu nur LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 18.11.2011 - L 5 KR 202/11 B)- Zuwendungen der Tante - Leistungen zur
» Polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein Leistungsausschluss gemäß § 23 Abs 3 SGB XII, denn der Ehemann besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft - Art 6 Abs 1 Grundgesetz
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - vorläufiger Rechtsschutz - rumänische Staatsangehörige - Aufenthalt zur Arbeitsuche - Aufenthalt zur Berufsausbildung - Anpassungsqualifizierung - Daueraufenthaltsrecht -
» Polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II - auch im Eilverfahren gilt für das Gericht die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG; hierzu nur LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 18.11.2011 - L 5 KR 202/11 B)- Zuwendungen der Tante - Leistungen zur
» Polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein Leistungsausschluss gemäß § 23 Abs 3 SGB XII, denn der Ehemann besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft - Art 6 Abs 1 Grundgesetz
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» BVerfG: Eilantrag gegen Meldetermin der Arbeitsagentur ohne formlosen Verlegungsversuch kann negative Kostenentscheidung zur Folge haben
» Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird ( hier zwar geschehen, aber der
» Das Programm "Heikos" ist nicht geeignet, die Höhe der angemessenen Heizkosten im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB XII zu bestimmen, da es sich nicht um eine an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierte Prüfung handelt
» Zur Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auf Grund rückwirkender Feststellung des Merkzeichens G durch das Versorgungsamt ( hier verneinend ). SGB XII
» Mangels valider Werte für die Bestimmung einer abstrakten Angemessenheitsgrenze war das JobCenter nicht zur Deckelung der Aufwendungen berechtigt gewesen.