Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012 EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012 EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012

Nach unten

BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012 Empty BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012

Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 1:41


Normen: § 16 SGB 2, § 16d SGB 2, § 144 SGB 3, § 48 SGB 3, § 31 SGB 10
Fundstelle: jurisPR-SozR 5/2012 Anm. 1
Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Ministerialdirektor, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt

Leitsätze

1. Wenn in einer Eingliederungsvereinbarung keine Konkretisierung über den Inhalt einer Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, erfolgen die dann noch notwendigen Festlegungen durch einseitige Regelung des Trägers der Grundsicherung als Verwaltungsakt.
2. Für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kommt es wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die Regelungen in diesem Zuweisungsbescheid an.

A.
Problemstellung
Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Satz 2 SGB II (sog. Ein-Euro-Jobs) finden in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis statt. In Rechtsprechung und Schrifttum bestand lange Zeit Uneinigkeit darüber, wie ein solches Rechtsverhältnis zustande kommt. Die Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung; denn wenn es an einer wirksamen rechtlichen Grundlage für die vom Ein-Euro-Jobber geleistete Arbeit fehlt, kann dieser unter Umständen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen. Nun hat das BSG sich des Themas angenommen.

B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II. Er schloss mit dem Grundsicherungsträger eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich verpflichtete, bei einem entsprechenden Angebot eine öffentlich geförderte Beschäftigung aufzunehmen. Sodann schlug der Grundsicherungsträger ihm eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Aufsammeln von Müll) bei einem Maßnahmeträger vor. Gegen das Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein, nahm aber, nachdem er beim Maßnahmeträger eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet hatte, die vorgeschlagene Tätigkeit auf und arbeitete dort knapp drei Monate lang.

Nachdem er seine Arbeit eingestellt hatte, machte er vor dem Sozialgericht die Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit geltend und klagte auf Wertersatz für die geleistete Arbeit. Nachdem die Klage keinen Erfolg hatte, legte der Kläger Sprungrevision zum BSG ein. Diese führte zur Zurückverweisung der Sache.

Im Hinblick auf die begehrte „Feststellung“ der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit hält das BSG die Anfechtungsklage gegen das Schreiben, mit dem ihm diese zugewiesen worden war, für die statthafte Klageart. Wenn der Träger der Grundsicherung einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. (heute: § 16d Satz 2 SGB II) zuweise, handele es sich „nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X“.

Diese Einordnung begründet das BSG wie folgt: Das Gesetz gebe für die Arbeitsgelegenheiten nur einen weit gestreckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Arbeitsgelegenheit und der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen sei (Rn. 15). Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt keine Konkretisierung vorgenommen worden sei, bedürfe es dieser Festlegungen „im Nachgang“. Anders als bei einem Arbeitsangebot i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III oder einem Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III erschöpfe sich die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit dem Maßnahmeträger oder in einer bloßen behördlichen Vorbereitungshandlung.

Vielmehr bestimme die Zuweisung abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen seien, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen könne. Da mit der Zuweisung auch über die Gewährung einer Eingliederungsleistung entschieden werde, sei es für die Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden könne.

Für den Anspruch auf Wertersatz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs hält das BSG die Leistungsklage für die statthafte Klageart. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen sah es sich aber außerstande, die Begründetheit der beiden Klageanträge zu beurteilen.

C.
Kontext der Entscheidung
Die beiden für das SGB II zuständigen Senate des BSG haben sich binnen relativ kurzer Zeit in drei Urteilen mit den Rechtsfolgen einer rechtsgrundlos wahrgenommen Mehraufwands-Arbeitsgelegenheit befasst (neben dem hier besprochenen noch die Urteile vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R, und vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R).

Die vorliegende Entscheidung setzt sich allerdings v.a. mit den rechtlichen Entstehungsbedingungen einer Arbeitsgelegenheit auseinander. Eine solche findet in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis statt, das irgendwie begründet werden muss. Fehlt ein rechtlich wirksamer Begründungsakt, fehlt es an einem Rechtsgrund für die vom Ein-Euro-Jobber erbrachte Arbeitsleistung, und er kann möglicherweise einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen (vgl. dazu BSG v. 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R).

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist seit jeher umstritten, ob ein „Angebot“ oder „Vorschlag“ einer Arbeitsgelegenheit einen Verwaltungsakt darstellt. Teils werden solche Schreiben als „Heranziehungsbescheid“ bezeichnet, teils als „Zuweisungsbescheid“, teils wird differenziert zwischen dem Vorschlag einer Arbeitsgelegenheit und der darauf folgenden Begründung eines Rechtsverhältnisses durch „Zuweisung“ (vgl. dazu Harks in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 16d Rn. 50 ff., m.w.N.). Kontrovers diskutiert wird, unter welchen Voraussetzungen eine Regelung i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X vorliegt.

Das Vorliegen einer Regelung lässt sich nicht mit dem Aspekt der „Heranziehung“ begründen. Der Leistungsberechtigte ist nicht zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Ihn trifft vielmehr eine Obliegenheit. Er kann also nicht quasi zur Arbeit einberufen werden. Entsprechend sind die fraglichen Schreiben i.d.R. als „Vorschlag“ formuliert. Eine Regelung ist aber notwendig, um das Rechtsverhältnis zu begründen, das Grundlage der Arbeitsgelegenheit sein soll. Sie findet nicht zwischen Leistungsberechtigtem und Maßnahmeträger statt, sondern zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungsträger. Dabei bedürfen diverse Einzelfragen der Regelung: Welche Arbeit soll geleistet werden? Wie lange und in welchem Umfang? Gegen welche Entschädigung?

Von diesem Regelungsbedürfnis her und damit durchaus ergebnisorientiert argumentiert das BSG im vorliegenden Urteil: Wenn sich die zur Begründung des Rechtsverhältnisses benötigte Regelung im Einzelfall nicht anderweitig finden lässt, z.B. in der Eingliederungsvereinbarung, dann ist sie in dem Schreiben zu sehen, mit dem die Arbeitsgelegenheit vorgeschlagen wird. Das allerdings wohl nur dann, wenn dieses Schreiben die „essentialia“ der Arbeitsgelegenheit enthält (vgl. Rn. 17; noch deutlicher: BSG v. 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R Rn. 31 f.).

D.
Auswirkungen für die Praxis
Der Ansatz des BSG kann im Einzelfall zu beachtlichen Unsicherheiten bei der Frage nach dem Vorliegen eines Verwaltungsakts und damit auch bei der Frage nach dem richtigen Rechtsschutz führen. Ein und dasselbe Formschreiben kann mal ein Verwaltungsakt sein, ein anderes Mal aber nicht, nämlich dann, wenn schon die Eingliederungsvereinbarung die nötigen Einzelheiten enthält. Außerdem verschwimmt die Trennlinie zwischen der Prüfung der Verwaltungsaktqualität und der der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts: Ein Schreiben, das die vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit nicht hinreichend konkret umschreibt, ist danach kein rechtswidriger Verwaltungsakt, sondern überhaupt keiner (BSG v. 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R).

E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Zusätzliche Fragen wirft das Urteil im Hinblick auf die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf. Dieser kommt, wie das Gericht selbst betont, dann in Betracht, wenn die fragliche Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Trotzdem lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob ein Leistungsberechtigter auch dann Wertersatz für die geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen rechtswidrigen Zuweisungsbescheid nicht angegriffen hat (Rn. 23), dieser also – solange er nicht ausnahmsweise nichtig ist – als möglicher Rechtsgrund weiter besteht.

Ebenso wirft der Senat die Frage auf, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht kommt, „in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus anderen (z.B. personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist“. Diese Ausführungen überraschen, weil hier offenbar nicht mehr nach dem Vorliegen eines Rechtsgrundes gefragt wird, sondern nach der Rechtswidrigkeit des den Rechtsgrund schaffenden Verwaltungsakts.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12147

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/anmerkung-zu-bsg-14-senat-urteil-vom.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Ein € Job Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB Erstattungsanspruch ist bei rechtsgrundloser Arbeit auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 22.
» Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R - Autor: Dr. Thomas Harks, Ministerialrat Unzulässigkeit einer nachträglichen Antragsrücknahme oder -beschränkung zur Umwandlung von Einkommen in Vermögen
»  Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R - Autor: Dr. Thomas Sommer, Vors. RiLSG Ersatzbeschaffung ist keine Erstausstattung - oder?
» Berücksichtigung von Gewinnen aus Betrieb einer Fotovoltaikanlage als Einkommen im Sinne des SGB II Anmerkung zu: LSG Stuttgart 1. Senat, Urteil vom 23.02.2018 - L 1 AS 3710/16 Autor: Tammo Lange, RiSG
» Dr. Thomas Sommer, Vors. RiLSG - Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R: Meister-BAföG als leistungsminderndes Einkommen nach dem SGB II?

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten