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Keine Einkommensabsetzung bei Zahlungen auf rückständigen Unterhalt
Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 53/12 R , Autor: Prof. Dr. Uwe Berlit, Vors. RiBVerwG
Leitsatz
Eine Zahlung auf Rückstände von titulierten Unterhaltsforderungen aus der Vergangenheit ist nicht als Absetzbetrag vom Einkommen nach dem SGB II zu berücksichtigen.
Quelle Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/d1b/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000009414&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1706/
Willi S
Leitsatz
Eine Zahlung auf Rückstände von titulierten Unterhaltsforderungen aus der Vergangenheit ist nicht als Absetzbetrag vom Einkommen nach dem SGB II zu berücksichtigen.
Quelle Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/d1b/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000009414&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Willi S
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