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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in welchem die Kläger - die alleinerziehende Klägerin und ihre 3 minderjährigen Kinder - die Verfassungswidrigkeit der Regelsatzhöhe nach dem SGB II für mehrköpfige Bedarfsgemeinschaften mit Kindern rüge EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in welchem die Kläger - die alleinerziehende Klägerin und ihre 3 minderjährigen Kinder - die Verfassungswidrigkeit der Regelsatzhöhe nach dem SGB II für mehrköpfige Bedarfsgemeinschaften mit Kindern rüge EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in welchem die Kläger - die alleinerziehende Klägerin und ihre 3 minderjährigen Kinder - die Verfassungswidrigkeit der Regelsatzhöhe nach dem SGB II für mehrköpfige Bedarfsgemeinschaften mit Kindern rüge EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in welchem die Kläger - die alleinerziehende Klägerin und ihre 3 minderjährigen Kinder - die Verfassungswidrigkeit der Regelsatzhöhe nach dem SGB II für mehrköpfige Bedarfsgemeinschaften mit Kindern rüge EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Aug 2014 - 16:29

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2014 - L 6 AS 726/14 B - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Ein mögliches Obsiegen unter Beachtung des Vortrages der Kläger, die Regelbedarfe seien bei Mehrpersonenhaushalten der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden, ist nicht zu verneinen. Denn dies ist eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage.

Die seit 2011 geltenden gesetzlichen Regelungen über die Regelbedarfe und damit die Problematik der Verfassungsmäßigkeit des den Bedarfsgemeinschaften - gerade mit minderjährigen Kindern - zur Verfügung stehenden Existenzminimums werden beim BVerfG im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1691/13 gegen das Urteil des BSG vom 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R überprüft. Den dortigen Klägern hat das BVerfG durch Beschluss vom 10.09.2013 für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde PKH bewilligt. Letztlich kann für diese Konstellation der mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft die (erneute) Entscheidung des BVerfG Klarheit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Regelbedarfe herstellen. Das BVerfG wird dort zu entscheiden haben, ob der Gesetzgeber auch bei den mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaften die gesetzlichen Regelungen des SGB II mit der Verfassung vereinbar ausgestaltet hat.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171633&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/

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