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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Aug 2014 - 10:16

Antragstellern.

Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 30.07.2014 - S 26 AS 1486/14 ER



Leitsätze (Autor)
Kein Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, denn zur Frage, wie der Antragsteller – in einem Zeitraum von etwa neun Monaten für die Reinhaltung seiner Wäsche ohne funktionstüchtige Waschmaschine gesorgt hat, blieb der Antragsteller eine konkrete und vor allem plausible Antwort schuldig.


So aber verhält sich kein Antragsteller, der auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II in einer Weise angewiesen ist, die – mangels anderweitiger Hilfemöglichkeiten – eine Leistungsgewährung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen könnte und ein sofortiges (gerichtliches) Tätigwerden unabdingbar macht.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171410&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/

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