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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid - Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X - keine Verfallfrist
BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R
Die Verfallfristen des § 44 IV SGB X auch i.V.m. § 40 I 2 SGB II geltend nicht grenzenlos.
Rechtswidrige Aufhebungs- und Erstattungsbescheide müssen auch nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist aufgehoben werden, wenn sie sich Jahre später als rechtswidrig erweisen.
Quelle: RA Thomas Lange: 19,75 Euro kommen die Jobcenter teuer zu stehen: http://rechtsanwalt-grossraeschen.de/category/aktuelles/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
Die Verfallfristen des § 44 IV SGB X auch i.V.m. § 40 I 2 SGB II geltend nicht grenzenlos.
Rechtswidrige Aufhebungs- und Erstattungsbescheide müssen auch nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist aufgehoben werden, wenn sie sich Jahre später als rechtswidrig erweisen.
Quelle: RA Thomas Lange: 19,75 Euro kommen die Jobcenter teuer zu stehen: http://rechtsanwalt-grossraeschen.de/category/aktuelles/
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