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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Das Jobcenter hat die Kosten der Klage zu tragen, wenn es im vorangegangenen Widerspruchsverfahren dem zuverlässig arbeitenden Rechtsanwalt eine Übersendung der Leistungsakte in seine Kanzlei verweigert, und nach erfolgter Akteneinsicht im Klageverfahren
SG Leipzig, Beschluss vom 23.06.2014 - S 21 AS 846/14
Leitsätze (FSN-Recht, Leipzig)
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei fsn-recht, Leipzig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/
Willi S
Leitsätze (FSN-Recht, Leipzig)
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei fsn-recht, Leipzig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/
Willi S
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